Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 87 Seiten

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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme

aus dem EU-Raum Spielzeug bezieht, dieselben Pflichten nochmals zu erfüllen hat. Dies gilt innrehalb der EU nicht. Dies stellt nicht nur eine erhebliche Kostenquelle für den Schweizer Händler und den Konsumenten dar, sondern widerspricht auch massiv dem Ziel und Zweck des Mutual Recognition Agreements (MRA)

zwischen der Schweiz und den EWR Staaten, welches auch auf Spielweren anzuwenden ist:

Eine Schweizer Händlerin, welche von einer Herstellerin oder Importeurin eines EU-Mitgliedstaates Spielwaren bezieht, hat die Pflichten einer Händlerin zu erfüllen. Die Importeurin in den EU-Raum hat die Pflichten einer Importeurin zu erfüllen.

Ergänzung Art. 2 lit.a: ein Spielzeug unter eigenem Namen oder Marke erstmalig in Verkehr bringt, ausgenommen das Spielzeug ist in der EU bereits als identisches Produkt in Verkehr, sei es in der EU hergestellt oder in diese importiert; oder…

02.00.a ein Spielzeug unter ihrem eige- Swiss Retail Federation Die Gleichschaltung eines Importeurs nen Namen oder ihrer eigenen oder Händlers mit einem Hersteller Marke erstmalig in Verkehr bringt; soll in lit. a. nur erfolgen, wenn das oder Spielzeug aus einem Nicht-EU-Land

eingeführt und erstmalig in Verkehr gebracht wird.

Art. 2 lit. a: "ein Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke erstmalig aus einem Nicht EU-Staat in die Schweiz importiert und in in Verkehr bring."

03.02 Spielzeug, das in Verkehr ge- Associazione Consumatrici della Svizzera Dieser Absatz lässt sehr viel Interprebracht wird, muss die allgemei- Italiana tationsspielraum offen und kann zu nen Sicherheitsanforde-rungen Rechtsunsicherheit führen: Eine nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV "vorhersehbare und normale

und die besonderen Sicherheit- Gebrauchsdauer" ist sehr unbestimmt sanforde-rungen nach Anhang 2 und kann je nach Intensität, mit der während der vorhersehbaren und das Spielzeug verwendet wird, unternormalen Gebrauchsdauer erfül- schiedlich ausfallen. Es ist wichtig, len. dass diese Bestimmung sehr gross-

zügig zugunsten der Konsumenten ausgelegt wird.

03.02 Spielzeug, das in Verkehr ge- Fédération Romande des Consommateurs Dieser Absatz lässt sehr viel Interprebracht wird, muss die allgemei- tationsspielraum offen und kann zu nen Sicherheitsanforde-rungen Rechtsunsicherheit führen: Eine nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV "vorhersehbare und normale

und die besonderen Sicherheit- Gebrauchsdauer" ist sehr unbestimmt sanforde-rungen nach Anhang 2 und kann je nach Intensität, mit der während der vorhersehbaren und das Spielzeug verwendet wird, unternormalen Gebrauchsdauer erfül- schiedlich ausfallen. Es ist wichtig, len. dass diese Bestimmung sehr gross-

zügig zugunsten der Konsumenten ausgelegt wird.

03.02 Spielzeug, das in Verkehr ge- Stiftung für Konsumentenschutz Dieser Absatz lässt sehr viel Interprebracht wird, muss die allgemei- tationsspielraum offen und kann zu nen Sicherheitsanforde-rungen Rechtsunsicherheit führen: Eine nach Artikel 43 Absätze 2-4 LGV "vorhersehbare und normale

und die besonderen Sicherheit- Gebrauchsdauer" ist sehr unbestimmt sanforde-rungen nach Anhang 2 und kann je nach Intensität, mit der während der vorhersehbaren und das Spielzeug verwendet wird, unternormalen Gebrauchsdauer erfül- schiedlich ausfallen. Es ist wichtig, len. dass diese Bestimmung sehr gross-

zügig zugunsten der Konsumenten ausgelegt wird.

03.05 Spielzeug, das dieser Verord- Associazione Consumatrici della Svizzera Aus unserer Sicht macht es Sinn,