Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 87 Seiten

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Artikel Vorschlag Organisation Stellungnahme

die Warnhinweise auf dem Spiel- von z.B. Murmeln oder gewerblich zeug selbst anzubringen. hergestelltem Holzspielzeug gleich.

Dies ist nicht zweckmässig.

Antrag: Art. 4 ist so zu ergänzen, dass auch ein Offenverkauf von kleinen Spielzeugen noch möglich ist, sofern die Sicherheit gewährleistet bleibt.

04.05 Bei kleinem Spielzeug, das ohne Stiftung für Konsumentenschutz Wir begrüssen diesen Artikel aus-Verpackung verkauft wird, sind drücklich - gerade bei kleinem Spieldie Warnhinweise auf dem Spiel- zeug ist der Aufwand recht gross, den zeug selbst anzubringen. Warnhinweis anzubringen, er ist aber

gerade dort enorm wichtig. Es ist deshalb wichtig, ihn ausdrücklich zu verlangen.

04.05 Bei kleinem Spielzeug, das ohne Verband der Kantonschemiker der Die vorgeschlagene Regelung kommt Verpackung verkauft wird, sind Schweiz einem Verbot für den Offenverkauf die Warnhinweise auf dem Spiel- von z.B. Murmeln oder gewerblich zeug selbst anzubringen. hergestelltem Holzspielzeug gleich.

Dies ist nicht zweckmässig.

Antrag: Art. 4 ist so zu ergänzen, dass auch ein Offenverkauf von kleinen Spielzeugen noch möglich ist, sofern die Sicherheit gewährleistet bleibt.

04.08 Die Warnhinweise und die Coop Offenbar ist nicht ganz klar, ob der Gebrauchsanweisung müssen Warnhinweis "Achtung" oder "Warmindestens in den Amts- nung" heisst, da im deutschen Text in sprachen des Ortes, an dem das der EU eventuell ein Übersetzungs-Spielzeug in Verkehr gebracht fehler vorliegt. Sollte der korrekte wird, abgefasst sein. Terminus "Warnung" sein, muss dies

auch für die Schweiz gelten. Als Übergangslösung könnte die Schweizerische Gesetzgebung sowohl den Begriff "Achtung" wie auch "Warnung" zulassen. Die Sprache richtet sich nach der Sprache der Verkaufsregion. Für die dreisprachige Schweiz heisst dies, dass in den meisten Fällen dreisprachig deklariert werden muss, da eine nach Sprachregionen getrennet Kennzeichnung mehr Kosten verursachen dürfte:

"Der Warnhinweis beginnt mit dem Wort "Warnung" oder "Achtung"

04.08 Die Warnhinweise und die Geschäftsstelle IG DHS Offenbar ist nicht ganz klar, ob der Gebrauchsanweisung müssen Warnhinweis "Achtung" oder "Warmindestens in den Amts- nung" heisst, da im deutschen Text in sprachen des Ortes, an dem das der EU eventuell ein Übersetzungs-Spielzeug in Verkehr gebracht fehler vorliegt. Sollte der korrekte wird, abgefasst sein. Terminus "Warnung" sein, muss dies

auch für die Schweiz gelten. Als Übergangslösung könnte die Schweizerische Gesetzgebung sowohl den Begriff "Achtung" wie auch "Warnung" zulassen. Die Sprache richtet sich nach der Sprache der Verkaufsregion. Für die dreisprachige Schweiz heisst dies, dass in den meisten Fällen dreisprachig deklariert werden muss, da eine nach Sprachregionen getrennte Kennzeichnung mehr Kosten verursachen dürfte.

"Der Warnhinweis beginnt mit dem Wort "Warnung" oder "Achtung".

04.08 Die Warnhinweise und die Laboratoire Cantonal FR  On peut admettre Gebrauchsanweisung müssen des avertissements mindestens in den Amts- dans une seule lansprachen des Ortes, an dem das gue officielle sur le Spielzeug in Verkehr gebracht jouet. Par contre, la wird, abgefasst sein. documentation

d'accompagnement (instructions et aver-