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Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 103 Seiten

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Anhang 23 (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. a)

Liste der Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen, mit Anwendungsbereich, weiteren Einschränkungen und Anforderungen

1In der nachstehenden Tabelle bezeichnen die Spalten 1–4 folgende Anwendungsbereiche:

Spalte 1 = Farbstoffe, die in allen kosmetischen Mitteln zulässig sind

Spalte 2 = Farbstoffe, die in allen kosmetischen Mitteln zulässig sind, mit

Ausnahme derjenigen kosmetischen Mittel, die in der Nähe der Augen aufgetragen werden, namentlich der Schmink- und Abschminkmittel für die Augen

Spalte 3 = Farbstoffe, die nur in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen,

welche nicht mit Schleimhäuten in Berührung kommen sollen

Spalte 4 = Farbstoffe, die nur in kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen,

welche nur kurz mit der Haut in Berührung kommen sollen

2Lacke und Salze der Farbstoffe nach diesem Anhang, die keine nach Anhang 4 verbotenen Stoffe enthalten, sind ebenfalls zulässig.

3Farbstoffe, welche mit einer E-Nummer versehen sind, müssen die Anforderungen an die Lebensmittelfarbstoffe gemäss der Zusatzstoffverordnung vom 22. Juni 20074 über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe erfüllen.

Colour-Indexnummer Farbton Anwendungsbereich Weitere Einschränkungen und oder Bezeichnung Anforderungen

1 2 3 10006 grün × 10020 grün × 10316* gelb × 11680 gelb × 11710 gelb × 11725 orange × 11920 orange × 12010 rot × 12085* rot × 3 % max. im Fertigerzeugnis 12120 rot × 12370 rot × 12420 rot × 12480 braun × 12490 rot ×

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAG vom 27. April 2009, in Kraft seit 25. Mai 2009 (AS 2009 2309).

4 SR 817.022.31