Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten

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vertretbar ist, müssen die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichtigenden berücksichtigt werden.

Diese Vorschrift legt weiterhin fest, dass die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichtigenden insbesondere bei solchen Spielzeugen berücksichtigt werden müssen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere genau bestimmte Altersgruppen bestimmt sind (z.B. Mindestalter 10 für Chemie-Experimentierkästen).

Artikel 43 Absatz 4

Dieser Absatz verlangt im Rahmen der allgemeinen Sicherheitsanforderungen, dass Spielzeugen geeignete Warnhinweise und Anleitungen bezüglich der mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie hinsichtlich der Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung beizufügen sind. Wie in Absatz 3 erläutert, darf bei der Verwendung des Spielzeugs ein vertretbares Risiko gegeben sein; auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren muss aber durch Warnhinweise und Anweisungen aufmerksam gemacht werden. Wie diese Warnhinweise und Anleitungen anzubringen sind, wird in der VSS vorgeschrieben.

Die Anleitung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Sicherheitskonzepts für das Spielzeug. Sie liefert Informationen, um ein unvertretbares Risiko für die Benutzerin und den Benutzer, eine Beschädigung des Spielzeugs und Funktionsstörungen oder eine unzureichende Funktion zu vermeiden, sie ist jedoch nicht als Ausgleich für Gestaltungsmängel vorgesehen.

Eine dem Spielzeug beiliegende Gebrauchsanleitung soll die Benutzer oder Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen. Immanente Sicherheit, die keine weiteren Maßnahmen erfordert, ist jedoch die wirksamste Form der Unfallvermeidung.

Wenn eine Gefährdung nicht durch geeignete Gestaltung oder Schutzvorkehrungen hinreichend minimiert werden kann, müssen die Herstellerinnen prüfen, ob das Restrisiko nicht durch produktrelevante Informationen für die Aufsichtspersonen, unter Berücksichtigung der Fähigkeit dieser Aufsichtspersonen zur Bewältigung der Restrisiken, eingeschränkt werden kann. Die Herstellerinnen sollen den Konsumentinnen und Konsumenten die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, damit sie die mit der Verwendung eines Spielzeugs während des gesamten normalen oder vernünftigerweise zu erwartenden Verwendungszeitraums verbundenen Gefahren bewerten können, wenn diese Risiken für die Benutzerin und den Benutzer oder die jeweilige Aufsichtsperson nicht unmittelbar zu erkennen sind. Hierzu gehören auch Informationen über die zur Vermeidung von Risiken zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen. Wenn unterschiedliche Gefährdungen bestehen, ist zumindest auf eine der

Hauptgefahren hinzuweisen.

Gemäß Artikel 9 VSS ist eine Sicherheitsbewertung durchzuführen, um die Risiken/Gefahren eines Spielzeugs zu ermitteln. Das Spielzeug ist so zu gestalten, dass möglichst viele Gefahren beseitigt werden oder dass das Restrisiko auf ein vertretbares Mass minimiert wird. Die Restrisiken sind durch geeignete Warnhinweise und/oder eine entsprechende Gebrauchsanleitung zu erläutern. Beispielsweise kann das mit Wasserspielzeug verbundene Risiko des Ertrinkens durch die Gestaltung des Spielzeugs nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Daher sollten Aufsichtspersonen darauf aufmerksam gemacht werden, dass das Spielzeug nur in flachem Wasser und unter Aufsicht eines Erwachsenen verwendet werden darf.

Artikel 43 Absatz 5 Bst. d und e

Die Delegationsnorm in Absatz 5 muss ergänzt werden, damit die Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie mit den neuen Vorgaben ins schweizerische Recht erfolgen kann.

Buchstabe d ermächtigt das EDI die Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin zu regeln (auch i.S. Rückruf und Rückverfolgbarkeit).

Nach Buchstabe e kann das EDI die Bestimmungen betreffend das Konformitätsbewertungsverfahren erlassen.