Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/128: Revision im Bereich Tabak und Gebrauchsgegenstände · 3 Seiten
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sichtigt sein. Die Erklärung der Herstellerin bezüglich der vorgesehenen Verwendung ist ein Kriterium, da die vorgesehene Verwendung damit explizit zum Ausdruck gebracht wird. Die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung hat aber Vorrang vor der Erklärung der Herstellerin über die beabsichtigte Verwendung. Wenn sie erklärt, dass ihre Erzeugnisse keine Spielzeuge sind, muss sie diese Behauptung begründen können.
Artikel 43 Absatz 2
Absatz 2 legt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest, die für Risiken gelten, die von Spielzeugen ausgehen, die nicht von besonderen Sicherheitsanforderungen abgedeckt werden (vgl. Anhang 3 VSS). Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen können als rechtliche Grundlage für Massnahmen gegen Spielzeug dienen, das Risiken beinhaltet, die nicht von besonderen Sicherheitsanforderungen abgedeckt werden. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen besagen erstens, dass Spielzeuge,
einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen, Benutzer oder Dritter nicht gefährden dürfen. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen decken daher sowohl negative Auswirkungen auf die Gesundheit (u.a. langfristige Auswirkungen durch chemische Stoffe) und die Sicherheit (u.a. kleinere und größere Verletzungen infolge physikalischmechanischer Mängel) ab. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen sehen vor, dass Spielzeuge sowohl für die Benutzerinnen und Benutzer des Spielzeugs als auch für Dritte, d.h. Eltern oder andere Aufsichtspersonen, andere Kinder oder sogar völlig Aussenstehende, sicher sein müssen. Zweitens legen die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest, dass Spielzeuge bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern sicher sein müssen. Es genügt also nicht, dass das Spielzeug sicher ist, wenn es wie von der Herstellerin vorgesehen verwendet wird, sondern es muss auch dann sicher sein, wenn es auf eine andere vorhersehbare Weise gebraucht wird. Bei der Beurteilung der Frage, was als vorhersehbar angesehen werden kann, muss das Verhalten von Kindern berücksichtigt werden, die normalerweise nicht die gleiche Vorsicht walten lassen wie die/der durchschnittlich/e erwachsene Benutzer/in. Wenn eine Gefährdung durch entsprechende Gestaltung oder Schutzvorkehrungen nicht ausreichend minimiert werden kann, könnte das Restrisiko durch produktrelevante Informationen für die Aufsichtspersonen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeit zur Bewältigung der Restrisiken eingeschränkt werden. Nach anerkannten Methoden der Risikobewertung sollten Informationen für Aufsichtspersonen oder das Fehlen einer Unfallgeschichte keinen Ersatz für eine verbesserte Gestaltung darstellen. Unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern muss auch eine missbräuchliche Verwendung des Spielzeugs in gewissem Umfang als vorhersehbarer Gebrauch in Betracht gezogen und daher beim Entwurf und bei der Herstellung des Spielzeugs berücksichtigt werden. Beispielsweise werden Kinder eine Rutsche nicht nur verwenden, um auf dem Rücken herunterzurutschen, sondern auch, um seitlich hinaufzuklettern oder kopfvoran hinunterzurutschen.
In den allgemeinen Sicherheitsanforderungen wird auf die in Spielzeugen enthaltenen chemischen Stoffe Bezug genommen. Diese Bezugnahme verstärkt die Bestimmung in Anhang 3, Teil 3 der VSS dahingehend, dass die menschliche Gesundheit auch infolge der Exposition gegenüber den in Spielzeugen enthaltenen chemischen Stoffen oder Gemischen nicht beeinträchtigt werden darf.
Artikel 43 Absatz 3
Absatz 3 führt den Inhalt der allgemeinen Sicherheitsanforderungen weiter aus. Er erläutert, dass bei der Gestaltung und der Herstellung des Spielzeugs unter dem Aspekt der Sicherheit des Spielzeugs auch die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls der jeweiligen Aufsichtspersonen zu berücksichtigen sind. Spielzeug muss zwar sicher sein, es wird aber auch anerkannt,
dass es keine völlige Risikolosigkeit gibt und dass ein vertretbares Risiko in den Fällen zugestanden werden muss, in denen sich das Risiko durch konstruktive Maßnahmen oder Sicherheitsvorrichtungen nicht vollständig ausschließen lässt. Einige Spielzeuge sind mit inhärenten Gefahren (Ursachen potenzieller Schäden) verbunden, die nicht vollständig beseitigt werden können. Beispielsweise kann nicht gefordert werden, dass es unmöglich sein muss, von einer bestimmten Schaukel herunterzufallen; dieses Risiko muss aber auf ein annehmbares Mass vermindert werden. Der Herstellerin hat auch nicht die Möglichkeit, die Gestaltung der Bodenfläche unter der Schaukel in einem Privatgarten so zu beeinflussen, dass Kopfverletzungen ausgeschlossen werden. Daher sollten vielmehr Informationen zu einer geeigneten Bodengestaltung geliefert werden. Bei der Beurteilung, welches Mass an Risiko