Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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Zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 2 Begriffe

VSP, SNG, SHV, STSN, GST, ZVCH, SKNT-SNG und SVPS bemerken, dass Esel andere Ansprüche an die Haltung haben, als Pferde. Deshalb soll in einem neuen Abschnitt auf die vom Pferd abweichenden Bedürfnisse eingegangen werden.

Absatz 3 Buchstabe s (nicht in Revisionsvorlage)

Die Definition "Tierheim" sollte nach Ansicht der GST in Anbetracht der Bewilligungspflicht (Art. 101 Bst. a) enger definiert werden, da sonst bereits bei Aufnahme eines Verzichttieres / Pensionstieres eine Bewilligung erforderlich sei.

Art. 3 Tiergerechte Haltung

KAG, STS, FiBL, ZST und TSV Winterthur begrüssen die Änderungen.

Art. 10 Mindestanforderungen

Prom begrüsst die neue Formulierung. KT JU findet, dass die Formulierung "et tient compte du bien-être de ceux-ci" so verstanden werden kann, dass die Tierhalter berücksichtigt werden sollen, statt die Tiere.

Art. 14 Abweichungen von Vorschriften

Die neue Formulierung wird verschiedentlich ausdrücklich begrüsst (ZTS, SSN, FfL). Es wird jedoch angeregt, weitere Gründe für Abweichungen vorzusehen, wie z.B. tierschützerische Gründe (SSN, FfL, SVBT, VETS ZH), Gründe natürlicher Einschränkungen (CVA, VS) oder tiergartenbiologische Gründe (Zoo Basel, Knie Zoo, SVWZH, GST). VETS ZH wirft die Frage auf, ob der Begriff „Umgang“ auch diejenigen „Handlungen“ umfasst, die in den Listen verbotener Handlungen aufgeführt sind (z.B. Art. 17). TIR fordert hingegen eine restriktive Auslegung der Bestimmung.

Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten

Absatz 2 Buchstabe b (nicht in Revisionsvorlage)

ARGFA beantragt eine Verallgemeinerung in dem Sinne, dass jegliches Schlagen und Brechen oder Quetschen von Körperteilen verboten sein soll.

Absatz 2 Buchstabe d (nicht in Revisionsvorlage)

Vier Pfoten beantragt, das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren ganz allgemein zu verbieten.

Absatz 2 Buchstabe h

COOP begrüsst eine Präzisierung der verbotenen Medikamente und Praktiken zur Leistungssteigerung im Sport und bei Wettbewerben ausdrücklich. Vier Pfoten fordert ein Verbot

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