Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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Buchstabe h

Auch das Verbot von Methoden, mit denen eine Überdehnung des Pferdehalses oder - rückens bewirkt wird, wird von niemandem abgelehnt. Viele (KT JU, VSP, CDR, KAG, SVPA, STS, FiBL, ZTS, SNG, TSV Winterthur, DBT, TIR, SKNT-SNG, GST, SVPS, Vier Pfoten)

begrüssen das Verbot ausdrücklich. KT JU wünscht jedoch eine Präzisierung hinsichtlich der Unterscheidung zwischen der systematischen Verwendung von Methoden im Gegensatz zur zeitweiligen Anwendung. VSP, FSC, SNG, SHV, SKNT-NSG, GST, ZVCH, SVPS und LeIm beantragen eine Ausweitung allgemein auf Methoden mit denen systematisch die physiologische Haltung und Bewegung des Pferdes eingeschränkt wird. Für DBT und TIR ist nicht nachvollziehbar, warum gemäss Erläuterungen nur „Extremfälle, bei denen die falsche Einwirkung … offensichtlich ist und die Hyperflexion über mehrere Minuten andauert“ tierschutzrelevant sein sollen.

Buchstabe i (neu und nicht in Revisionsvorlage)

Analog zu den verbotenen Handlungen bei Rindern soll nach Auffassung von FR für Pferde das Einsetzen von Fremdkörpern in Gamaschen und Bandagen, das Anlegen von schweren Gamaschen sowie das Einreiben der Beine mit reizenden Substanzen zum Zwecke des höheren Springens an Wettbewerben verboten werden.

SNG, SKNT-SNG und LeIm regen an, aufgrund der neu eingeführten Meldepflicht für Equiden und der damit einhergehenden Pflicht, Fohlen zu chipen, die Kennzeichnung mittels Warm- oder Kaltbränden zu verbieten. LeIm beantragt zudem ein ausdrückliches Verbot des übermässigen und brutalen Gebrauchs von Sporen, Peitschen und Gerten sowie der Verwendung unsachgemässer Gebisse, Zäumungen und Hilfszügel sowie des Verwendens von Nasenbremsen (ausschliesslich in Ausnahmefällen unter fachkundigem Einsatz).

Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden

Absatz 2 Buchstabe c

Änderung ist unbestritten.

Absatz 2 Buchstabe d

TSV Winterthur ist mit der vorliegenden Bestimmung einverstanden. KT GR begrüsst die Bestimmung ebenfalls, insbesondere die Ausnahmen für die Ausbildung und Prüfung von Hunden. CDR, SVPA, STS, FiBL, ProTi, SPA GENEVE, SPA-Fribourg und Vier Pfoten begrüssen das Verbot, sind jedoch gegen jegliche Ausnahmen. SVS, ZTS, TIR und DBT sind nur gegen die Ausnahme für Jagdhunde. ZTS regen zusätzlich die Unterscheidung in Herdenschutz- sowie Hüte- und Treibhunde an. FCTI beantragt die Ausnahme für die „Ausbildung oder Prüfung“ von Jagdhunden, da die revidierte Jagdverordnung nicht die Pflicht einer Prüfung für Jagdhunde, sondern nur eine Ausbildung vorsehe. Dasselbe solle auch für die Herdenschutz- und Treibhunde gelten. SKG und KSOH bemängelt den Begriff „Schärfe“ und schlägt vor, diesen durch „Angriffsbereitschaft und Aggressivität“ zu ersetzen. PhBo fordert eine Ausnahme für die Abklärung und Behandlung von Aggressionen bei Hunden unter Aufsicht eines Tierarztes.

Absatz 2 Buchstabe e (nicht in Revisionsvorlage)

Vier Pfoten beantragt, die Passage "sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben" zu streichen.

062.2/2007/00195 \ COO.2101.102.7.19288 6/56