Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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sämtlicher Stoffe und Erzeugnisse bei Sportanlässen und Wettbewerben zur Leistungssteigerung. ASR und swissherdbook lehnen die Einführung von „verbotenen Substanzen“ via Verordnung ab und schlagen die Festlegung einer Liste durch die Branche vor.
Absatz 2 Buchstabe m
KAG, STS, FiBL, ZTS, TSV Winterthur, DBT, TIR und GST begrüssen das Verbot von elektrisierenden, für das Tier nicht sichtbaren Zaunsystemen ausdrücklich und fordern teilweise auch ein Verbot des Handels und Imports von solchen Zaunsystemen (STS, FiBL, TSV Winterthur, DBT, GST). Viele Anhörungsteilnehmer beantragen aber die Streichung dieses Verbots, da die Sichtbarkeit kein Kriterium für das Verbot sein dürfe (CJA, KT GE, FSFM, SMP, SZZV, LBV, SVP, CVA, BBV, AGORA, ZBV, ZBB, CAJB, BVN, BVO, BVU, SBLV, BPZV, ASR, swissherdbook, SKMV, SH, Mutterkuh Schweiz, SwissBeef, SBV, Prom, CNAV, LU). Die Sichtbarkeit könne durch den Menschen nicht generell beurteilt werden (Tag/Nacht,
Hunde/Katzen etc.). Einige Anhörungsteilnehmer fordern nicht die Streichung des Verbots, sondern eine Präzisierung der „Sichtbarkeit“ allgemein (KT JU) oder die Beschränkung des Erfordernisses der „Sichtbarkeit“ auf die Erkennbarkeit der Gehegegrenze zur Unterscheidung dieser Systeme für Hunde und Katze von den elektrischen Weidezäunen (SSN, FfL, FSFM, SVBT, Zoo Basel, Zooh, Knie Zoo, VETS ZH, SVWZH, Zoos). SGBV fordert eine Ausnahme vom Verbot für nicht sichtbare Zäune zur Abwehr von Wildschweinen. Gelegentlich wird anstelle eines Verbots solcher Zaunsysteme eine Bewilligungspflicht gefordert ( KT GE, AG).
Absatz 2 Buchstabe n (neu und nicht in Revisionsvorlage)
TIR beantragt, in den Verbotskatalog auch ein generelles Verbot für die Verwendung von Stacheldraht aufzunehmen.
Absatz 2 Buchstabe o (neu und nicht in Revisionsvorlage)
TIR hält es für erforderlich, das im TSchG neu festgehaltene Importverbot für Delfine und andere Walartige (Cetacea) in der TSchV nochmals aufzuführen. Ohne erneute Nennung könne ein Verstoss gegen das Einfuhrverbot strafrechtlich nicht geahndet werden.
Absatz 2 Buchstabe p (neu und nicht in Revisionsvorlage)
TIR ist der Auffassung, dass Pelze und Pelzerzeugnisse aus tierquälerischer Produktion nicht in die Schweiz gelangen sollten. Ein entsprechendes Importverbot sei daher dringend geboten. Ein solches Importverbot könne durch den Bundesrat auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 TSchG ohne Weiteres erlassen werden.
Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
Verschiedene Organisationen (TIR, SVW, SVPA, KAG, FiBL, STS, ZTS, TSV Winterthur, AGORA, CNAV) begrüssen die neuen Verbote. Insbesondere wird positiv beurteilt, dass der Ehrenkodex der ASR Eingang in die TSchV gefunden hat, womit den Vollzugsbehörden auch die notwendigen Kontrollmöglichkeiten gegeben sind. Demgegenüber fordern Bauernorganisationen, dass Milchviehausstellungen, wie bisher, privat geregelt bleiben sollen (ASR, ASTAG, BVN, BVO, BVU, BBV, swissherdbook, SBLV, SBV, SZZV, SGBV, SKMV, ZVB).
AG und FR beantragen, den Wortlaut des ASR-Ehrenkodex zu übernehmen.
Für DBT ist die Einschränkung in den Erläuterungen "wenn damit das Wohlbefinden des Tieres beeinträchtigt wird", nicht nachvollziehbar. Die Eingriffe müssten unabhängig von einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens verboten sein.
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