Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten

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Für einige Anhörungsteilnehmer gilt es zu prüfen, ob der Zusatz „ohne medizinische Indikation“ eingefügt werden soll (VSKT, RRZH, SG, KT SG, BE, KT LU, VdU, KT BS, KT JU, NE, OW, NW, SZ, TG, SH, AR, GL, TVL). SwissG, CVA, Vetsuisse Bern, VETS ZH, Prom, SVBT CJA, und RGD sowie FR, RRZH, BE, KT GE und KT VD befürchten eine Verunmöglichung des prophylaktischen und therapeutischen Verabreichens von Magneten und Boli, sowie von weiteren Substanzen mittels Sonde und beantragen deshalb die Streichung von Bst. k oder zumindest die Änderung der Formulierung, so dass klar werde, dass diese Handlungen bei gegebener Indikation erlaubt seien.

TI wünscht eine allgemeinere Formulierung in Bst. m (utilizzo di sostanze o di dispositivi meccanici per modificare la forma e la posizione dei capezzoli).

ALN und RGD bemängeln, dass der Begriff "lange Zwischenmelkzeit" in Bst. n grossen Interpretationsspielraum zulasse und beantragen die Formulierung „unübliche Zwischenmelkzeit“ oder den Vermerk „über 12 Stunden“ (ALN), resp. „Zwischenmelkzeiten über 14 Stunden“ (RGD).

Die Organisationen CVA, AGRI, SMP, SZZV, SBV, LBV, BBV, ZBV, ZBB, BVN, BVO BVU, SBLV, swissherdbook, ASR, SKMV, Mutterkuh Schweiz, SGBV und SVP erachten die Erweiterung der Verbote als überflüssig und beantragen die gesamte oder zumindest teilweise Streichung.

Buchstabe o (neu und nicht in Revisionsvorlage)

VSKT und viele Kantone schlagen einen weiteren Bst. o mit einem Verbot des künstlichen Verschliessens der Zitzen ohne medizinische Indikation vor (RRZH, SG, KT SG, BE, LU, KT LU, VdU, KT BS, KT JU, NE, FR, OW, SZ, AFL SZ, NW, TG, SH, AR, GL, ZG, TVL). SVW wünscht die Regelung der Zwischenmelkzeiten an Ausstellungen.

Buchstabe p (neu und nicht in Revisionsvorlage)

FR schlägt zusätzlich einen Bst. p mit einem Verbot von nicht bewilligten Kuhkämpfen vor.

Absatz 2 (neu und nicht in Revisionsvorlage)

FR verlangt zusätzlich einen Abs. 2, der das Verbot von gemäss Ehrenkodex ASR verbotenen Handlungen festsetzt.

Art. 21 Verbotene Handlungen bei Pferden

Buchstabe e (nicht in Revisionsvorlage)

VSP, SNG, SKNT-SNG, GST, SVPS sind der Auffassung, neben dem Verbot des Entfernens von Tasthaaren solle auch das vollständige Entfernen von Ohrhaaren als verbotene Handlung in die Verordnung aufgenommen werden. SHV, ZVCH hingegen unterstützen diesen Vorschlag nicht.

Buchstabe g

Das Verbot des Barrens wird von niemandem abgelehnt. CDR, KT GE, KAG, SVPA, STS, FiBL, ZTS, FSC, SHV, TSV Winterthur, DBT, TIR, ZVCH, Vier Pfoten, LSCV begrüssen die Änderung ausdrücklich. Es wird von verschiedenen Seiten angeregt, den Begriff „Barren“

näher zu definieren (KT GE, VS).

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