Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 56 Seiten
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Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
Die neu in Bst. e aufgeführten verbotenen Eingriffe bei Laufvögeln werden grundsätzlich in allen Eingaben begrüsst (FiBL, ZTS TSV Winterthur, Zoo Basel), wobei FR ergänzend vorschlägt, in der französischen Version den Begriff „ de récolter ..“ durch „... d’arracher ou couper...“ zu ersetzen.
Im Hinblick auf die zunehmend verbreitete Haltung von Frettchen, Waschbären, Nasenbären und eventuell auch von Schleichkatzen, wird von einem Teilnehmer angeregt, den nicht revidierten Bst. a dieses Artikels so zu verallgemeinern, dass das Amputieren von Krallen generell, das heisst bei allen Tierarten verboten wird.
Buchstabe f (neu und nicht in Revisionsvorlage)
KT VD schlägt in einem neuen Bst. f ein Verbot des Einsatzes von Kangalfischen zu Wellnesszwecken vor.
Art. 25 Grundsätze
ZTS, FiBL und TSV Winterthur begrüssen die Änderung. Vier Pfoten lehnt Züchtungen mit eingeschränkten Organfunktionen grundsätzlich ab. GST, SVBT, LU und KT LU verweisen auf die Problematik der unkontrollierten Vermehrung vor allem von Katzen, teilweise auch von Hunden. Der Begriff „übermässiges Vermehren“ sei viel zu unbestimmt (Tierschutzorganisationen STS, TBB, TSV Winterthur, SVPA, CDR, Pfötli, LVDA und ProTi). LU und KT LU verlangen, dass Tierheime Katzen vor der Weitervermittlung kastrieren müssen, während LVDA die obligatorische Kastration für alle Freigängerkatzen fordert.
Art. 26 Reproduktionsmethoden
STS, TSV Winterthur, ZTS, DBT, SVPA und TIR sowie FiBL und Vff lehnen die Ausnahmeregelung in Abs. 2 kategorisch ab und beantragen die ersatzlose Streichung.
Vetsuisse Bern unterstützt die vorgeschlagene neue Regelung.
Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen
Absatz 4
Der neue Einleitungssatz wird begrüsst (KOLAS, ZTS). Aus unterschiedlichen Kreisen wird das Anliegen geäussert, dass der SKN bei der Haltung ab zwei Pferden obligatorisch sein soll (SVPH/ASDC, GST, SVPS, LeIm, Pgd, SNG).
Der Pferdegesundheitsdienst beantragt, dass ein dreiwöchiges Praktikum dem SKN nicht mehr gleichgestellt sein soll.
Art. 35 Steuervorrichtung in Ställen und auf Auslaufflächen
TIR beantragt, am Verbot von scharfkantigen, spitzen und elektrisierenden Vorrichtungen festzuhalten.
Absatz 3
Prom begrüsst die Präzisierung, während LVDA und SPA GENEVE die Abschaffen des Kuhtrainers mit Übergangsfristen für bestehende Kuhtrainer-Anlagen fordern.
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