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Vernehmlassung 2011/16: Änderung der Tierschutzverordnung (TSchV), der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren sowie der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren · 66 Seiten

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Art. 139 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text

Art. 141 Abs. 1

Betrifft nur den französischen Text

Art. 142 Abs. 1 Bst. b

1Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn:

b. keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres beachtet wird;

Art. 143 Abs. 3

Betrifft nur den italienischen Text

Art. 145 Abs. 1, 2 Bst. a und Abs. 4 Bst. a, abisund b

1Betrifft nur den französischen Text.

2Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über das Informationssystem E-Tierversuche für jeden Tierversuch melden:

a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe sowie eine zur Veröffentlichung geeignete Zusammenfassung der Angaben nach Artikel 20a Absatz 1 TSchG, innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung.

4Die Kantone übermitteln dem BVET über das Informationssystem E-Tierversuche:

a. fortlaufend die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchsunterlagen;

abis. fortlaufend die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 mit den entsprechenden vollständigen Gesuchs- oder Meldungsunterlagen sowie dem Antrag der kantonalen Tierversuchskommission nach Artikel 127 Absatz 2 oder Artikel 139 Absatz 4;

b. fortlaufend die Zusammenfassungen nach Absatz 2 Buchstabe a sowie jeweils bis Ende April die übrigen Meldungen nach den Absätzen 1 und 2;

Art. 149 Abs. 3

3Die Mitglieder müssen sich innerhalb von vier Jahren über vier Tage Fortbildung zu Themen im Bereich der theoretischen Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 ausweisen.