Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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1.5 Wesentliche Merkmale des Entwurfs

1.5.1 Zwecke

Der Gesetzesentwurf trägt dazu bei, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz umzusetzen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren, wenn private Sicherheitsdienstleistungen im Ausland von der Schweiz aus erbracht werden oder wenn Tätigkeiten in Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen in der Schweiz ausgeübt werden.

Zur Stärkung des Legalitätsprinzips regelt der Entwurf die Voraussetzungen für den Einsatz von Sicherheitsunternehmen durch Bundesbehörden, welche die Wahrnehmung bestimmter Schutzaufgaben an solche Unternehmen übertragen oder auf Auftragsbasis deren Dienste in Anspruch nehmen.

1.5.2 Zentrale Aspekte des Entwurfs

Der Gesetzesentwurf sieht vor, bestimmte Tätigkeiten ex lege zu verbieten und ein System mit Verboten einzuführen, die von der zuständigen Behörde in konkreten Fällen verhängt werden können. Von der Schweiz aus im Ausland erbrachte Sicherheitsdienstleistungen sollen mittels eines Verfahrens der vorgängigen Meldung erfasst werden.

Der Gesetzesentwurf wird für Personen und Unternehmen gelten, die von der Schweiz aus im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringen oder die in der Schweiz bestimmte mit privaten Sicherheitsdienstleistungen im Ausland zusammenhängende Dienstleistungen erbringen. Er erfasst auch Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die an im Ausland tätigen Unternehmen finanziell beteiligt sind. Er sieht vor, die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts («Söldnerverbot») sowie Tätigkeiten in Zusammenhang mit einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten oder mit schweren Menschenrechtsverletzungen gesetzlich zu verbieten.

Unternehmen, die eine der gesetzlich geregelten Tätigkeiten ausüben wollen, müssen dies der Behörde vorgängig melden. Diese eröffnet ein Prüfverfahren, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tätigkeit den Zwecken des Gesetzes widerspricht. Gegebenenfalls erlässt die Behörde ein Verbot. Der Bundesrat kann jedoch eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Tätigkeiten, die den Zwecken des Gesetzes nicht widersprechen, dürfen die Unternehmen hingegen im Ausland ausüben. Um eine wirksame Umsetzung zu gewährleisten, sieht der Gesetzesentwurf Kontrollmassnahmen vor. Verstösse gegen das Gesetz werden mit administrativen und strafrechtlichen Sanktionen bestraft. Der Gesetzesentwurf erfasst auch Tätigkeiten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits ausgeübt werden.

Der Gesetzesentwurf gilt des Weiteren für Bundesbehörden, die einem Sicherheitsunternehmen die Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland übertragen oder die ein solches Unternehmen beiziehen. Er regelt die Voraussetzungen für den Einsatz der Unternehmen. Die Bundesbehörde muss sich namentlich vergewissern, ob das Sicherheitsunternehmen bestimmte Anforderungen erfüllt und ob das Sicherheitspersonal für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben ausgebildet ist. Der Entwurf bestimmt auch, unter welchen Voraussetzungen die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen sowie der Einsatz von Waffen erlaubt sind.