Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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1.6 Rechtsvergleich
1.6.1 Regelungen im Ausland
Vorbemerkung
Die folgenden Ausführungen sind dem Bericht des BJ vom 30. Dezember 2010 entnommen. Die kurze Wiedergabe der im Ausland geltenden Regelungen basiert auf Informationen der diplomatischen Vertretungen der Schweiz in den untersuchten Ländern.
Deutschland
Es liegen keine Informationen über eine besondere Gesetzgebung bezüglich der Auslandtätigkeit von Sicherheitsunternehmen vor. Einschlägig sind das Sanktionsrecht, das deutsche Gewerberecht und das Aussenwirtschaftsgesetz. Letzteres sieht die Möglichkeit vor, die Erbringung einer Dienstleistung durch deutsche Staatsangehörige zu untersagen, um eine Gefahr für wesentliche Sicherheitsinteressen Deutschlands, für das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen des Landes abzuwenden.
Österreich
Österreich kennt keine gesetzlichen Regelungen betreffend die Tätigkeit von Sicherheitsunternehmen. Bis Ende 2010 haben sich keine Unternehmen im Land niedergelassen, welche im Ausland in Konfliktregionen tätig sind.
Frankreich
Frankreich kennt kein Gesetz zur Regulierung der Auslandtätigkeit von Sicherheitsunternehmen. Ein aus den Achtzigerjahren stammender Erlass beschränkt sich auf die Aktivitäten von Sicherheitsunternehmen im Inland. Ein weiteres Gesetz betrifft Söldner und ist auf Sicherheitsunternehmen nicht anwendbar. Laut bestimmten Medien denkt die französische Regierung über eine Gesetzgebung in diesem Bereich nach, um die Dienstleistungen der französischen Unternehmen ethisch vertretbarer und somit konkurrenzfähiger zu machen.
Italien
Für Auslandaktivitäten von Sicherheitsunternehmen gibt es in Italien kein spezifisches Gesetz. Im italienischen Strafgesetzbuch findet sich hingegen ein Söldnerverbot. Diese Bestimmung wurde von einem italienischen Gericht weit ausgelegt. Gemäss dem Gericht machen sich unter anderem Personen strafbar, welche sich ohne Bewilligung auf italienischem Boden von einem Unternehmen für militärische Zwecke rekrutieren lassen, solange dieses Unternehmen in Verbindung mit einem anderen Staat oder einer Widerstandsgruppe steht.
Luxemburg
Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit von Sicherheitsunternehmen in Luxemburg ist eine schriftliche Bewilligung des Justizministeriums. Ein Gesetz von 2002 listet die Aktivitäten, die Sicherheitsunternehmen durchführen dürfen, abschliessend auf. Hierzu gehören Überwachungsaufgaben, Transport- und Personenschutz. Nach dieser gesetzlichen Regelung können die Sicherheitsunternehmen ihre Dienstleistungen auch im Ausland und in Krisen- und Konfliktgebieten anbieten. Zusätzliche Einschränkungen oder besondere Auflagen gibt es keine, solange der Einsatz mit dem Recht des Einsatzorts konform ist. Dies wird im Gesetz jedoch nicht spezifiziert. Das luxemburgische Recht kennt im Übrigen keinerlei Einschrän-