Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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1.4 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten
Im Bericht vom 30. Dezember 2010 hat das BJ verschiedene Regelungsoptionen geprüft. Sie sollen hier kurz aufgeführt werden. Auch die Gründe für die Ablehnung dieser Lösungen werden genannt.
Das BJ hat die Möglichkeit geprüft, die Unternehmen zu verpflichten, die in Krisen- oder Konfliktgebieten erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen nachträglich der zuständigen Behörde zu melden. Der Vorteil einer solchen Lösung bestünde darin, dass sie kaum interventionistisch wäre; die mit einer gesetzlichen Regelung angestrebten Zielsetzungen lassen sich auf diese Weise jedoch nicht effizient erreichen.
Das BJ hat ausserdem ein absolutes Verbot der Teilnahme privater Anbieter an Kampfhandlungen oder der gezielten Vorbereitung darauf in Betracht gezogen. Diese Lösung könnte allein oder im Verbund mit anderen Optionen, namentlich einer Registrierungs- und/oder Bewilligungspflicht, eingeführt werden. Der Vorteil dieser Option wäre ein klarer Ausschluss von Aktivitäten, die sich mit bestimmten Interessen der Schweiz kaum je vereinbaren lassen. Als Nachteil ist zu erwähnen, dass eine Abgrenzung der Begriffe der Kampf- und Vorbereitungshandlungen schon auf der generell-abstrakten Ebene sehr schwierig sein kann.
Das BJ prüfte auch die Möglichkeit, eine Registrierungspflicht für Sicherheitsunternehmen und/oder eine Bewilligungspflicht für bestimmte Aktivitäten solcher Unternehmen einzuführen. Eine Registrierungs- und/oder Bewilligungspflicht hätte gegenüber einer Verbotsregelung den Vorteil, dass sie weniger intensive staatliche Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit erfordert. Anders als mit einer nachträglichen Informationspflicht liessen sich damit jedoch die mit einer Regelung angestrebten wesentlichen Zielsetzungen erreichen. Nachteilig bei einem solchen System ist jedoch der damit verbundene grosse bürokratische und finanzielle Aufwand. Die Behörde müsste namentlich den Ruf des Sicherheitsunternehmens und seines Personals überprüfen. Zur Feststellung, ob die Bewilligungsauflagen eingehalten werden, müsste sie zudem komplizierte Kontrollen am Ausführungsort des Vertrags durchführen. Die Erteilung einer Bewilligung könnte im Ausland zudem als Garantie der Schweizer Behörden aufgefasst werden. So könnten neue ausländische Sicherheitsunternehmen daran interessiert sein, sich in der Schweiz niederzulassen, die rein schon aufgrund ihres Rufs, ihrer Neutralität und Stabilität für sie attraktiv ist. Die eventuelle Auffassung ausländischer Staaten, dass die Schweiz für bestimmte Sicherheitsunternehmen garantiert, könnte sich besonders dann als problematisch erweisen, wenn diese bei ihren Tätigkeiten Rechtsverletzungen begehen.
Aus den genannten Gründen ist ein Regelungssystem zu wählen, das ohne bürokratischen Leerlauf problematische Tätigkeiten von Sicherheitsunternehmen möglichst vollständig erfasst, eine rasche Prüfung des Sachverhalts zulässt und eine wirksame Durchsetzung allfälliger Verbote und anderer Einschränkungen erlaubt. Im Gesetzesentwurf wird deshalb eine Verbotsregelung vorgeschlagen, die mit einem Verfahren der vorgängigen Meldung verbunden ist. Ein solches System ermöglicht es dem Bund, den Markt der von der Schweiz aus im Ausland erbrachten Sicherheitsdienstleistungen zu kontrollieren und in spezifischen Fällen mit dem Verbot einzelner Tätigkeiten einzugreifen, ohne die Erbringung unproblematischer privater Sicherheitsdienstleistungen zu untersagen.