Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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geklärt werden sollte, wann eine Person unmittelbar an Feindseligkeiten beteiligt ist und damit nicht mehr den Schutz des humanitären Völkerrechts vor direkten Angriffen geniesst.

Der Begriff «unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten» umfasst mit anderen Worten das Söldnerwesen. Hier wird jedoch vorgeschlagen, nicht den Begriff «Söldnerwesen» zu verwenden. Dieser Terminus verweist auf das Protokoll I und auf die UNO-Konvention vom 4. Dezember 1989 gegen die Rekrutierung, Nutzung, Finanzierung und Ausbildung von Söldnern, die, wie unter Kapitel 1.7 erläutert, für die Angestellten eines Unternehmens, das im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringt, kaum gelten.

Art. 4 Bst. e: «Krisen- oder Konfliktgebiet»

In dieser Bestimmung wird der Begriff «Krisen- oder Konfliktgebiet» anhand generellabstrakter Kriterien, die nicht kumulativ erfüllt sein müssen, definiert. Der Begriff «Gebiet» umfasst nicht nur das Gebiet eines Staates, sondern auch eine bestimmte Region eines Staates, wenn nur ein Teil des Staatsgebiets von der Krise oder vom Konflikt betroffen ist.

Nach Ziffer 1 ist unter «Krisen- oder Konfliktgebiet» eine Region oder ein Staat zu verstehen, in dem ein internationaler oder interner bewaffneter Konflikt ausgetragen wird. Der Begriff bezieht sich ausschliesslich auf Regionen oder Staaten, in denen sich der Konflikt abspielt. Treffen in einem Konflikt zwei Staaten aufeinander, wird er jedoch nur in einem Staat ausgetragen, so wird ausschliesslich dessen Gebiet als Krisen- oder Konfliktgebiet im Sinne der Bestimmung betrachtet. Mit der Verwendung des Begriffs des «internationalen oder internen bewaffneten» Konflikts wird die Kohärenz mit der schweizerischen Neutralitätspraxis im Allgemeinen und mit dem Kriegsmaterialexportrecht im Besonderen betont. Mithin sind Gebiete, in denen Massnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch den UNO-Sicherheitsrat angeordnet oder autorisiert worden sind, nicht von der Definition erfasst. Dadurch unterscheidet sich diese Definition auch bewusst vom in Artikel 4 Buchstabe d im Zusammenhang mit der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten verwendeten Begriff des bewaffneten Konflikts und dessen Bezugnahme auf die Genfer Abkommen.

Nach Ziffer 2 umfasst der Begriff «Krisen- und Konfliktgebiet» auch Gebiete, die von inneren Spannungen oder Unruhen betroffen sind, welche die Schwelle eines bewaffneten Konflikts nicht erreichen (siehe Art. 1 Abs. 2 des Protokolls II). Es kann sich um eine Region oder ein Land handeln, wo separatistische Bewegungen aktiv sind, oder um einen Staat ohne funktionierende staatliche Strukturen oder mit solchen, die schwer beeinträchtigt sind, z. B. wenn die wichtigsten staatlichen Institutionen oder Streit- oder Sicherheitskräfte fehlen oder kaum vorhanden sind.

Nach Ziffer 3 umfasst der Begriff «Krisen- oder Konfliktgebiet» ebenfalls Regionen oder Staaten, in denen die Menschenrechte verletzt werden. Sie müssen jedoch systematisch und schwer verletzt werden. Dies ist z. B. bei Verletzung des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der Fall (Art. 3 EMRK38 und Art. 7 UNO-Pakt II39) oder wenn ein Staat für geringe Straftaten die Todesstrafe verhängt.

38SR 0.101

39 SR 0.103.2