Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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Um dieser Problematik Rechnung zu tragen, bestimmen nach Absatz 1 die betroffenen Behörden die Behörde, die das Verfahren koordiniert. Bei Streitigkeiten entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder bei Fehlen einer solchen der Bundesrat. Die für die Koordination verantwortliche Behörde sorgt für einen möglichst einfachen Verfahrensablauf. Sie dient den betroffenen Personen oder Unternehmen auch als Kontaktstelle. Sie ergreift die nötigen Massnahmen, damit diese innert angemessener Frist über ihre jeweiligen Rechte und Pflichten im Bild sind. Allenfalls entscheidet die Koordinationsbehörde, ob die Verfahren gruppiert werden können und ob ein einziger Entscheid erlassen werden kann.
2.4 Kontrolle
Art. 15 Mitwirkungspflicht
Aufgrund dieser Bestimmung sind dem Gesetz unterstellte Personen und Unternehmen verpflichtet, der zuständigen Behörde alle für die Anwendung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Art. 16 Kontrollbefugnisse der Behörde
Artikel 16 hängt unmittelbar mit der Mitwirkungspflicht der Personen und Unternehmen zusammen. Er bestimmt die Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörde. Um die Einhaltung des Gesetzes zu gewährleisten, ist diese ist befugt, die Geschäftsräume von Personen und Unternehmen zu betreten, die einschlägigen Unterlagen einzusehen, Material zu beschlagnahmen (Abs. 1) und andere Behörden sowie die zuständigen Polizeiorgane beizuziehen (Abs. 2). Diese Massnahmen sind in Bereichen, die einer verstärkten Kontrolle bedürfen, gerechtfertigt. Bei der Kriegsmaterialgesetzgebung oder der Güterkontrollgesetzgebung wird dies bereits so gehandhabt. Die zuständige Behörde wird ihre Kontrollbefugnisse ausschliesslich gegenüber dem Gesetzesentwurf unterstellten Personen und Unternehmen wahrnehmen. Sie ist auf jeden Fall zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. Die Kontrollmassnahmen können auch ergriffen werden, wenn die zuständige Behörde Kenntnis von einer nicht gemeldeten Tätigkeit erhält (Art. 11 Abs. 1 Bst. c).
Art. 17 Bearbeiten von Personendaten
Die zuständige Behörde ist befugt, zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten im Zusammenhang mit administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten. Sie darf auch ein automatisiertes Datenbearbeitungssystem im Sinne von Artikel 57h des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199744 betreiben. Es gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze.
44 RVOG; SR 172.010