Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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die zuständige Behörde weitergehende Informationen anfordern. Die Personen oder Unternehmen sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Der Bundesrat wird die Ausführungsbestimmungen zur Bestimmung des Inhalts der Meldung erlassen (Art. 31). Er kann z. B. festlegen, dass in der Meldung die Art der Dienstleistung oder Tätigkeit angegeben werden muss, die Identität des Unternehmens, das die privaten Sicherheitsdienstleistungen erbringt, der Nutzniesser und der Ausführungsort der Tätigkeit.
Nach Absatz 2 ist die Aufnahme der gemeldeten Tätigkeit bis zum Erhalt der Mitteilung oder des Entscheids der zuständigen Behörde zu unterlassen.
Die Verletzung der Meldepflicht oder der Unterlassungspflicht wird bestraft (Art. 20).
Eine Übergangsbestimmung regelt die Meldepflicht für Tätigkeiten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ausgeübt werden (Art. 32).
Art. 10 Mitteilung der Behörde
Diese Bestimmung regelt das Verfahren nach Eingang der Meldung bei der Behörde. Innert vierzehn Tagen nach Eingang der Meldung muss die Behörde der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen mitteilen, ob die gemeldete Tätigkeit im gegenwärtigen Zeitpunkt Anlass zur Einleitung eines Prüfverfahrens gibt oder nicht oder ob sie gestützt auf Artikel 6 oder 7 verboten ist.
Stellt die Behörde fest, dass im gegebenen Fall keiner der Gründe nach Artikel 11 zutrifft, so teilt sie der betreffenden Person oder dem betreffenden Unternehmen mit, dass im gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anlass zur Einleitung eines Prüfverfahrens besteht. Das betreffende Unternehmen kann dann die gemeldete Tätigkeit ausüben. Die Mitteilung stellt jedoch nicht eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196842 über das Verwaltungsverfahren dar. Es handelt sich also nicht um eine Bewilligung der zuständigen Behörde zuhanden des betreffenden Unternehmens zur Erbringung der privaten Sicherheitsdienstleistung im Ausland. In ihrer Mitteilung gibt die zuständige Behörde an, dass «im gegenwärtigen Zeitpunkt» kein Anlass zur Einleitung eines Prüfverfahrens besteht. Sie kann also später immer noch ein Prüfverfahren einleiten, falls sich die Verhältnisse im gegebenen Fall ändern sollten (Art. 11 Abs. 1 Bst. b).
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die gemeldete Tätigkeit gestützt auf Artikel 6 oder 7 verboten ist (Art. 10 Bst. b), teilt sie dies der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen mit. In diesem Fall erlässt die Behörde keine Verfügung, sondern hält lediglich fest, dass das gesetzliche Verbot auf den Fall anwendbar ist. Ficht die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen dies an, so kann sie oder es eine Feststellungsverfügung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b VwVG verlangen. Die Verfügung ist beschwerdefähig.
Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, dass aus einem der Gründe nach Artikel 11 ein Prüfverfahren eingeleitet werden muss, teilt sie dies der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen mit.
42 VwVG; SR 172.021