Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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Art. 11 Prüfverfahren
Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a leitet die zuständige Behörde ein Prüfverfahren ein, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 steht. Solche Anhaltspunkte können sich unter anderem ergeben aus der Art der Dienstleistung (z. B. Betreuung von Gefangenen und Betrieb eines Gefängnisses), aus dem Ausführungsort der Tätigkeit (Gebiet, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht), aus der Identität des Nutzniessers der Dienstleistung (an einem Konflikt beteiligte Partei oder Diktator), aus der Art der vom Sicherheitspersonal erfüllten Aufgaben (Unterstützung der Streit- oder Sicherheitskräfte) oder aus einer eventuellen Verletzung des Verhaltenskodex.
Nach Absatz 1 Buchstabe b leitet die zuständige Behörde des Weiteren ein Prüfverfahren ein, wenn sich die Verhältnisse im gegebenen Fall seit der Mitteilung nach Artikel 10 Buchstabe a erheblich geändert haben, z. B. wenn die Behörde Kenntnis neuer Tatsachen erlangt hat oder wenn sich die Lage im Land, in dem die Dienstleistung erbracht wird, grundlegend geändert hat.
Ein Prüfverfahren wird schliesslich auch eingeleitet, wenn die zuständige Behörde von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält (Abs. 1 Bst. c). In diesem Fall informiert die zuständige Behörde die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen darüber und gibt ihr oder ihm Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen (Abs. 2). Gegebenenfalls kann sie die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen zur Mitwirkung anhalten und die betreffenden Geschäftsräume betreten (Art. 15 und 16). Die Verletzung der Meldepflicht wird ausserdem bestraft (Art. 20).
Nach Absatz 3 konsultiert die zuständige Behörde die betroffenen Behörden. Diese werden auf Verordnungsstufe festgelegt. Dabei kommt es darauf an, welche Behörde vom Bundesrat für zuständig erklärt wird (Art. 31).
Die zuständige Behörde teilt der betroffenen Person oder dem betroffenen Unternehmen das Resultat des Prüfverfahrens mit (Abs. 4). Je nachdem, zu welchem Schluss sie gekommen ist, teilt sie der Person oder dem Unternehmen mit, dass das Prüfverfahren im gegenwärtigen Zeitpunkt abgeschlossen ist oder dass die Tätigkeit von Gesetzes wegen verboten ist, oder eröffnet ein Verbot (Art. 12). Der Gesetzesentwurf sieht keine Frist für das Prüfverfahren vor, da einige Verfahren komplex sein können. Dessen ungeachtet gelten die Normen zur formellen Rechtsverweigerung.
Art. 12 Verbot durch die zuständige Behörde
Bestimmte Tätigkeiten fallen nicht in den Geltungsbereich der gesetzlichen Verbote nach den Artikeln 6 und 7. Sie können im Einzelfall aber im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 stehen. Mit Artikel 12 Absatz 1 wird die zuständige Behörde dementsprechend ermächtigt, eine Tätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten, wenn und soweit sie im Widerspruch zur Gewährleistung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, zur Umsetzung der aussenpolitischen Ziele der Schweiz, zur Wahrung der schweizerischen Neutralität oder zur Einhaltung des Völkerrechts steht. Wird eine Tätigkeit teilweise verboten, so kann die Behörde für das betroffene Unternehmen zudem die entsprechenden Auflagen und Bedingungen festlegen.