Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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– Eine Person oder ein Unternehmen will ein Unternehmen gründen, ansiedeln, betreiben,

führen oder kontrollieren, das die in den Buchstaben a–e genannten Dienstleistungen erbringt (Bst. f).

Nach Absatz 3 kann die zuständige Behörde ein Verbot erlassen, wenn eine Person oder ein Unternehmen die Bestimmungen des internationalen Verhaltenskodex nicht einhält. Es handelt sich dabei um eine administrative Sanktion. Die zuständige Behörde verfügt über einen bestimmten Ermessenspielraum bei der Frage, ob ein Verbot erlassen werden soll. Die Strafe kann auch dann verhängt werden, wenn die ausgeübte Tätigkeit den Zwecken des Gesetzes entspricht.

Das Verbot ist nach den Bestimmungen des VwVG beschwerdefähig.

Widerhandlungen gegen das Verbot werden bestraft (Art. 20).

Art. 13 Ausnahmebewilligung

Nach Absatz 1 kann der Bundesrat Tätigkeiten, die im Widerspruch zu den in Artikel 1 genannten Zwecken stehen, ausnahmsweise bewilligen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Dabei handelt es sich somit um eine Ausnahme vom Verbot nach Artikel 12. Angesichts der politischen Tragweite dieser Ausnahme wird die Entscheidungsbefugnis auf den Bundesrat übertragen.

Der Bundesrat wird in jedem einzelnen Fall eine Interessenabwägung vornehmen müssen. So kann er Aktivitäten trotz eines Sicherheitsrisikos für die Schweiz ausnahmsweise bewilligen, wenn dies im höheren Interesse des Landes liegt. Ein solcher Ausnahmefall könnte

z. B. vorliegen, wenn dem Gesetz unterstellte Personen oder Unternehmen an einer Operation zur Befreiung von Schweizer Geiseln im Ausland teilnehmen, was das Risiko für Anschläge in der Schweiz erhöhen könnte.

Nach Absatz 2 kann ausschliesslich die zuständige Behörde dem Bundesrat die Fälle unterbreiten, in denen ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen könnte.

Der Bundesrat wird die im Einzelfall erforderlichen Kontrollmassnahmen festlegen (Abs. 3).

Art. 14 Koordination

Das KMG (doppeltes Bewilligungssystem), das GKG (einzelne Bewilligungen) und das EmbG (Zwangsmassnahmen) sehen jeweils verschiedene Massnahmen vor, die in bestimmten Fällen parallel zu einem Melde- und Verbotssystem wie jenem des Gesetzesentwurfs zur Anwendung kommen können. Einige Unternehmen des Sicherheitsmarkts erbringen nicht ausschliesslich private Sicherheitsdienstleistungen, sondern führen auch Kriegsmaterial aus. Je nachdem überwiegt die eine oder die andere Tätigkeit. Die private Sicherheitsdienstleistung überwiegt, wenn der Vertrag die Bewachung und Überwachung militärischer Anlagen umfasst und zur Wahrnehmung der Schutzaufgabe Kriegsmaterial zur Verfügung gestellt wird. Hingegen überwiegt die Ausfuhr von Kriegsmaterial, wenn der Vertrag in erster Linie diese Dienstleistung umfasst und in zweiter Linie die Bewachung des ausgeführten Materials. In anderen Fällen können die private Sicherheitsdienstleistung und die Ausfuhr von Kriegsmaterial eigenständige Dienstleistungen darstellen, z. B. wenn der Vertrag die Ausfuhr von Kriegsmaterial und die Ausbildung des Personals der Streitkräfte zur Verwendung des ausgeführten Materials umfasst.