Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten

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Im Widerspruch zu den Zwecken nach Artikel 1 können insbesondere folgende Tätigkeiten stehen:

– Die private Sicherheitsdienstleistung wird für Personen, Unternehmen oder ausländische

Organe in einem Krisen- oder Konfliktgebiet erbracht (Bst. a). Aufgrund der Definition eines Krisen- oder Konfliktgebietes in Artikel 4 Buchstabe e Ziffer 1 sind von dieser Bestimmung diejenigen Dienstleistungen nicht erfasst, welche in einem Gebiet erbracht werden sollen, wo durch den UNO-Sicherheitsrat angeordnete oder autorisierte Zwangsmassnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durchgesetzt werden. Von dieser Bestimmung ebenfalls nicht erfasst ist die Erbringung privater Sicherheitsdienstleistungen für das IKRK oder für schweizerische Organe wie die Schweizer Botschaften oder die Schweizer Kooperationsbüros der Entwicklungszusammenarbeit (DEZA).

– Die private Sicherheitsdienstleistung wird für Personen, Unternehmen oder Organe er-

bracht, die an einem internationalen oder internen bewaffneten Konflikt teilnehmen oder die an Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit inneren Spannungen oder Unruhen beteiligt sind (Bst. b). Diese Bestimmung zielt auf Dienstleistungen ab, die z. B. für ausländische Staaten oder Kriegführende erbracht werden. Mit der Verwendung des Begriffs des «internationalen oder internen bewaffneten» Konflikts wird – analog zu Artikel 4 Buchstabe e Ziffer 1 i. V. m. Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b – wiederum die Kohärenz mit der schweizerischen Neutralitätspraxis im Allgemeinen und mit dem Kriegsmaterialexportrecht im Besonderen betont. Mithin ist das Erbringen von Dienstleistungen für Personen, Unternehmen oder Organe, welche an durch den UNO-Sicherheitsrat angeordneten bzw. autorisierten Massnahmen zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit teilnehmen, nicht von der Vermutung erfasst, dass dies den Zielen des Gesetzes in Artikel 1 widersprechen könnte. Sollte ein derartiger Widerspruch aber im Rahmen des Prüfverfahrens dennoch erstellt werden, so wird die Dienstleistung verboten. Stellt die Dienstleistung hingegen eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten dar, so untersteht sie dem gesetzlichen Verbot nach Artikel 6.

– Die private Sicherheitsdienstleistung besteht in der operationellen oder logistischen Un-

terstützung ausländischer Streit- oder Sicherheitskräfte (Bst. c). Unter operationeller Unterstützung ist z. B. die Bereitstellung von bewaffnetem Sicherheitspersonal für ausländische Sicherheitskräfte, die sich mit Demonstrationen der Bevölkerung oder anderen inneren Unruhen konfrontiert sehen, zu verstehen. Unter die logistische Unterstützung fällt

z. B. die Unterstützung im Sicherheitsbereich in einer Notlage (Flüchtlingswelle in einem ausländischen Staat) oder der Unterhalt des Kriegsmaterials der Streitkräfte ausserhalb eines bewaffneten Konflikts. Stellt die Dienstleistung eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten dar, so untersteht sie dem gesetzlichen Verbot nach Artikel 6

– Die Tätigkeit besteht in der Erbringung einer mit einer privaten Sicherheitsdienstleistun-

gen zusammenhängenden Dienstleistung im Bereich des militärischen Knowhows (Bst. d). Die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen bietet z. B. eine militärische oder paramilitärische Ausbildung an oder stellt Fachpersonal zur Verfügung, dessen Mitglieder in der Vergangenheit einer Streitkraft angehört hatten. Der Staat, in dem die künftigen Sicherheitsdienstleistungen des Fachpersonals erbracht werden sollen, muss dabei noch nicht feststehen.

– Die Erbringung einer privaten Sicherheitsdienstleistung oder einer damit zusammenhän-

genden Dienstleistung kann terroristischen Gruppierungen oder kriminellen Organisationen von Nutzen sein (Bst. e)43. Es genügt, dass die Gefahr dafür besteht, damit diese Bestimmung anwendbar ist.

43 Vgl. Art. 6 Abs. 1bis GKG.