Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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könnten. Die Niederlassung des Unternehmens AEGIS Group Holdings AG im Kanton Basel-Stadt hat auch gezeigt, dass ausländische Unternehmen, darunter auch sehr grosse internationale Gesellschaften, ein Interesse daran haben können, über eine Gesellschaft in der Schweiz zu verfügen, da unser Land namentlich aufgrund seines Rufs, seiner Neutralitätspolitik, seiner Stabilität, seiner Infrastruktur und seines Finanzplatzes erhebliche Vorteile aufweist. Im Rahmen seiner Untersuchungen hat das BJ zudem eine starke internationale Entwicklung des Sicherheitsmarkts, die Ausarbeitung internationaler Reglementierungsinstrumente sowie eine Gesetzeslücke im Schweizer Recht in Bezug auf Sicherheitsunternehmen festgestellt, die von der Schweiz aus im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringen. Das BJ ist zum Schluss gekommen, dass heute ausreichende Gründe für den Erlass einer Bundesregelung sprechen, und ist für ein System der vorgängigen Meldung zusammen mit einem partiellen Verbot eingetreten.
1.1.2 Einsatz von Sicherheitsunternehmen durch Bundesbehörden zur Wahrneh-
mung von Schutzaufgaben im Ausland
Die Verordnung vom 31. Oktober 20074 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund bestimmt die Mindestvoraussetzungen für die Vergabe von Aufträgen an solche Unternehmen durch den Bund, wenn dieser gesetzlich dazu ermächtigt ist, die Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Private zu delegieren. Die Verordnung gilt für alle Bundesbehörden, welche die Wahrnehmung einer Schutzaufgabe in der Schweiz oder im Ausland an ein Sicherheitsunternehmen übertragen. Sie legt insbesondere die Voraussetzungen für den Einsatz eines Unternehmens und bestimmte Anforderungen an die Ausbildung des Sicherheitspersonals fest. Sie umfasst ausserdem Bestimmungen zum Einsatz von Sicherheitsunternehmen zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland.
1.2 Aufträge des Bundesrates
1.2.1 Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 2011
Am 16. Februar 2011 nahm der Bundesrat die Ergebnisse des Berichts des BJ vom 30. Dezember 2010 zur Kenntnis und beschloss, das EJPD zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit dem EVD, dem EDA, dem VBS und den Kantonen eine Gesetzesvorlage mit folgenden Eckpunkten auszuarbeiten:
a. Der Entwurf muss festlegen, welche Sicherheitsdienstleistungen ex lege verboten sind.
b. Jedes in der Schweiz niedergelassene Sicherheitsunternehmen muss die zuständige
Bundesbehörde informieren, allenfalls um eine Bewilligung nachsuchen, wenn es im Ausland tätig werden will.
c. In der Schweiz niedergelassene Gesellschaften mit Beteiligungen an Sicherheitsunter-
nehmen, die im Ausland tätig sind, sind dem Gesetz unterstellt.
d. Die zuständige Bundesbehörde erlässt ein Verbot, wenn die geplante Aktivität den inter-
nationalen Verpflichtungen oder den aussenpolitischen Grundsätzen der Schweiz zuwiderläuft oder die Sicherheit oder den Ruf des Landes gefährden könnte. Ausnahmen blieben vorbehalten.
e. Die Sicherheitsunternehmen müssen gewisse Verpflichtungen erfüllen, um in Krisen- und
Konfliktgebieten Aktivitäten ausüben zu dürfen, die nicht verboten sind.
4 VES; SR 124