Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/39: Entwurf Bundesgesetz über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen · 46 Seiten
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f. Für Widerhandlungen gegen Verbote oder gesetzliche Verpflichtungen sind administrati-
ve und strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.
1.2.2 Bundesratsbeschluss vom 30. März 2011
Am 30. März 2011 beschloss der Bundesrat, die Arbeiten zum Gesetzesentwurf über die polizeilichen Aufgaben des Bundes auszusetzen. In der Folge beauftragte er das EJPD zu prüfen, ob die Bestimmungen zum Einsatz von Sicherheitsunternehmen durch die Bundesbehörden im Entwurf zu einer Regelung betreffend Schweizer Sicherheitsunternehmen, die in Krisen- und Konfliktgebieten tätig sind, übernommen werden können.
Dieser Auftrag wird im vorliegenden Entwurf erfüllt. Der Entwurf beschränkt sich indes auf die Regelung der Problematik der Sicherheitsunternehmen, die von einer Bundesbehörde zur Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland eingesetzt werden. Er gilt nicht für die Wahrnehmung von Schutzaufgaben in der Schweiz, da dies nicht Teil des Bundesratsauftrags vom 30. März 2011.
1.3 Parlamentarische Vorstösse
Der Fall AEGIS hat auch die politische Debatte im Parlament wiederbelebt. So wurden neue parlamentarische Vorstösse eingereicht. Diese sind ein deutliches Zeichen für den politischen Willen, eine bundesrechtliche Regelung für die Unternehmen einzuführen, die von der Schweiz aus im Ausland private Sicherheitsdienstleistungen erbringen. Die wichtigsten parlamentarischen Vorstösse lauten wie folgt:
– Die Eidgenössischen Räte haben die Motion «Bewilligungs- und Kontrollsystem für Si-
cherheitsfirmen, welche in Krisen- und Kriegsgebieten arbeiten» der Sicherheitspolitischen Kommission des Ständerates (SiK-S) vom 6. September 2010 (Motion SiK-S 10.3639) verabschiedet. Mit diesem Vorstoss wird der Bundesrat beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für ein Bewilligungs- und Kontrollsystem für Sicherheitsunternehmen vorzulegen, die von der Schweiz aus in Krisen- und Kriegsgebieten tätig sind. In sachlicher Hinsicht sollen die erlaubten Aktivitäten definiert und jene Aktivitäten untersagt werden, welche den aussen-, sicherheits- und neutralitätspolitischen Interessen der Schweiz zuwiderlaufen. Der räumliche Bezug zur Schweiz ist namentlich gegeben, wenn das Unternehmen hier seinen Sitz als Holding- oder Betriebsgesellschaft hat, es seine Dienstleistungen aus der Schweiz organisiert oder entsprechende Aktivitäten in der Schweiz durchführt (Rekrutierung, Ausbildung usw.). Am 17. September 2010, bevor er von den Ergebnissen des Berichts des BJ vom 30. Dezember 2010 Kenntnis hatte, beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Der vorliegende Entwurf gibt der Motion insofern Folge, als darin jene Aktivitäten untersagt werden, die den aussen-, sicherheits- und neutralitätspolitischen Interessen der Schweiz zuwiderlaufen, und als er für die im parlamentarischen Vorstoss benannten Unternehmen gilt. Aus den in Kapitel 1.4 genannten Gründen weicht der Entwurf jedoch vom Vorschlag der Motion, ein Bewilligungssystem einzuführen, ab.
– Am 22. Februar 2011 reichte die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates
(SiK-N) die Motion «Keine privaten Armeen auf Schweizer Staatsgebiet» (Motion SiK-N 11.3008) ein. Der Bundesrat wird darin beauftragt, die einschlägigen Rechtsgrundlagen so abzuändern, dass private Armeen jeglicher Art auf Schweizer Staatsgebiet verboten sind. Am 25. Mai 2011 beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion. Der vorliegende Entwurf gibt diesem Vorstoss insofern Folge, als von Gesetzes wegen verboten wird, ein Unternehmen in der Schweiz zu gründen, anzusiedeln, zu betreiben oder zu führen oder von der Schweiz aus zu kontrollieren, das Sicherheitspersonal für die unmit-