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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten

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b. bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.

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2Zuständig für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes ist die Ausländerbehörde des Kantons, in dem die Ausländerin oder der Ausländer untergebracht wird. Die Erteilung erfolgt nach Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle.

3Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.

Art. 68 Sachüberschrift sowie Abs. 2 (neu)

Besonderer Zweck des Aufenthalts

2Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, welche in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des Bewilligungskantons aufhalten.

2. Organisationsverordnung vom 17. November 19999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD)

Art. 10 Abs. 1 Bst. i

1Fedpol führt:

i. die Zeugenschutzstelle des Bundes.

3. Verordnung vom 1. Dezember 198610 über das Nationale Zentralbüro Interpol Bern (INTERPOL-Verordnung)

Art. 2a

4Das NZB kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone sowie der Zeugenschutzstelle im Bundesamt für Polizei Zugriff auf das polizeiliche Informationssystem von Interpol gewähren. Die Einzelheiten werden in einem Benutzungsreglement geregelt.

4. Verordnung vom 16. Dezember 200911 über das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem PAGIRUS des Bundesamtes für Justiz (PAGIRUS-Verordnung)

Art. 7 Abs. 1

9 SR 172.213.1

10 SR 351.21

11 SR 351.12