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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten

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Anhang (Art. 25)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 24. Oktober 20078 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Art. 35 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz

Erholungs- und Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

1Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungs- und Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungs- und Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall; sie beträgt mindestens 30 Tage.

2Die Erholungs- und Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben.

3Die Erholungs- und Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:

Art. 36 Abs. 2

2Die Ausländerbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung.

Art. 36a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des

ausserprozessualen Zeugenschutzes

(Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG)

1Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:

a. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogrammes gemäss Artikel 8 ZeugSG; oder

8 SR 142.201