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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten

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2Aufträge, die aufgrund ihrer Art oder Dringlichkeit den gleichzeitigen Einsatz von zwei oder mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zeugenschutzstelle benötigen, sind ab dem ersten Tag des Einsatzes abzugelten.

Art. 23 Abgeltungssätze der zu vergütenden Beratungs- und Unterstützungs-

leistungen

1Es gelten folgende Abgeltungssätze:

a. pauschal 1000 Franken pro Tag (24 Stunden) und Person, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung (Einsatz- bzw. Ruhezeiten) für umfassende Zeugenschutzeinsätze zugunsten der ersuchenden Behörde (Art. 21 Bst. a);

b. pauschal 150 Franken pro Stunde und Person für Beratungs- und Unterstützungsleistungen (Art. 21 Bst. b);

c. Selbstkostenpreis für die Benutzung von Spezialgeräten oder Infrastruktur (Art. 21 Bst. c).

2Jeder angebrochene Tag gilt als voller Tag; jede angebrochene Stunde gilt als volle Stunde.

Art. 24 Rechnungsstellung

1Das Bundesamt für Polizei stellt die Rechnung:

a. für die im Zeugenschutzprogramm anfallenden Kosten: direkt der antragstellenden Behörde (Art. 34 Abs. 1 ZeugSG);

b. für die Betriebskosten: direkt den zuständigen kantonalen Behörden (Art. 34 Abs. 2 ZeugSG);

c. für die erbrachten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen: direkt der ersuchenden Behörde (Art. 35 Abs. 1 ZeugSG).

2Die Zeugenschutzstelle erstellt als Beilagen zur Rechnung:

a. eine Zusammenstellung der angefallenen Fallkosten;

b. eine Abrechnung der Betriebskosten;

c. ein Verzeichnis der Leistungen nach Artikel 21 unter Angabe der Einsatzdauer sowie der Anzahl der beigezogenen Personen.

3Die Rechnungstellung an die betreffenden Behörden erfolgt in demjenigen Kalenderjahr, in welchem die Kosten angefallen sind oder die Leistungen erbracht wurden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.