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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten

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c. zu Umständen, die für oder gegen die Aufnahme der zu schützenden Person in ein Zeugenschutzprogramm sprechen könnten;

d. zur Bereitschaft der zu schützenden Person, am Strafverfahren mitzuwirken;

e. zum Ungenügen von Schutzmassnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d ZeugSG.

3Dem Antrag sind die zu dessen Prüfung notwendigen Unterlagen beizulegen, namentlich:

a. eine Kostengutsprache der antragstellenden Behörde;

b. ein Strafregisterauszug der zu schützenden Person;

c. ein Betreibungsregisterauszug der zu schützenden Person..

Art. 3 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Antragsstellung nach Artikel 6 Absatz 1 ZeugSG richtet sich nach Artikel 61 der Strafprozessordnung (StPO)2.

Art. 4 Übermittlung und Versand

1Der Schriftverkehr mit der Zeugenschutzstelle erfolgt:

a. durch persönliche Übergabe;

b. via Kurier der Bundesverwaltung;

c. via zuständiges kantonales Polizeikorps;

d. elektronisch oder per Fax jeweils verschlüsselt oder auf geschütztem Übertragungsweg.

2Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Informationsschutzverordnung (ISchV) vom 4. Juli 20073.

3. Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms

Art. 5

1Will die zu schützende Person das Zeugenschutzprogramm beenden, so muss sie ein schriftliches und eigenhändig unterzeichnetes Begehren bei der Zeugenschutzstelle einreichen.

2Die Zeugenschutzstelle informiert die zu schützende Person über die Auswirkungen der Beendigung des Zeugenschutzprogrammes und macht sie auf bestehende Gefahren aufmerksam.

3Die zu schützende Person erhält eine Bedenkzeit von 30 Tagen. Sind die zu schützende Person und die Zeugenschutzstelle mit der Beendigung des Zeugenschutzpro-

2 SR 312.0

3 SR 510.411