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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten
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gramms einverstanden, so kann die Bedenkzeit frühestens nach 10 Tagen beendet werden.
4Nach Ablauf der Bedenkfrist beendet die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Polizei auf Antrag der Zeugenschutzstelle das Zeugenschutzprogramm.
4. Abschnitt: Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle
Art. 6
1Das Bundesamt für Polizei regelt die Ausbildung der Personen, die mit dem Zeugenschutz betraut sind.
2Bei der Erarbeitung der Ausbildungsprogramme berücksichtigt es die vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Reglemente im Bereich der Polizeiberufe, die Ausbildungslehrgänge des Schweizerischen Polizei-Instituts (SPI) und die Empfehlungen kantonaler Koordinationsgremien.
3Für die Ausbildung kann das Bundesamt für Polizei mit in- und ausländischen Stellen zusammenarbeiten.
5. Abschnitt: Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS)
Art. 7 Verantwortliche Behörde
1Das Bundesamt für Polizei trägt die Verantwortung für das Informationssystem der Zeugenschutzstelle (ZEUSS) nach Artikel 25 Absatz 1 ZeugSG.
2Es erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der in ZEUSS gespeicherten Daten. 3
Die Beraterin oder der Berater für den Datenschutz von fedpol beaufsichtigt die Bearbeitung der Daten im ZEUSS.
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Die Zeugenschutzstelle stellt den technischen Betrieb und den Unterhalt von ZEUSS sicher. Falls erforderlich kann sie mit weiteren spezialisierten IT- Leistungserbringern zusammenarbeiten.
Art. 8 Zugriffe
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle sowie die Chefin oder der Chef der für die Zeugenschutzstelle zuständigen Abteilung im Bundesamt für Polizei können Daten in ZEUSS bearbeiten.
Art. 9 Datenkatalog
1Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 26 ZeugSG werden folgende Daten bearbeitet:
a. die vollständigen Personalien und die weiteren erforderlichen Daten der zu
schützenden Person sowie der ihr nahestehenden Personen, welche im Rahmen des Prüfverfahrens nach Artikel 7 ZeugSG erhoben werden müssen;
b. die vollständigen Personalien von Personen mit Zeugnisverweigerungsrecht
gemäss Artikel 168 Absätze 1 und 3 StPO;