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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten

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f. die Zeugenschutzstelle des Bundes.

5. Verordnung vom 12. April 200612 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS–Verordnung)

Art. 9 Bst. b

4. den zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, sowie zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen,

Art. 10 Bst. b

4. den zuständigen Dienststellen der Bundeskriminalpolizei: ausschliesslich zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit der Amtshilfe, bei sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches, sowie zur Prüfung der Eignung einer Person für ein Zeugenschutzprogramm und zur Durchführung von Gefährdungsanalysen,

6. Verordnung vom 4. Dezember 200913 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen und über Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei

Art. 9 Abs. 1 Bst. a

4. die Zeugenschutzstelle des Bundes: zur Erkennung von gewalttätigem Verhalten im Hinblick auf eine Gefährdungsanalyse der zu schützenden Person und deren Umfeld;

Art. 16

c. auf die Datenbanken nach Art. 14 Buchstaben a-f: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle des Bundes zur Erkennung einer Gefährdung durch das missbräuchliche Tragen, Erwerben und Nutzen von gefährlichen Gegenständen.

12 SR 142.513

13 SR 120.52