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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten
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Art. 15 Datensicherheit
1Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
a. die Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
b. die Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003;
c. die Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
2Die Zeugenschutzstelle trifft die weiteren erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, um den Zugriff unbefugter Personen auf die Daten zu verhindern.
6. Abschnitt: Zusammenarbeit mit dem Ausland
Art. 16
1Bei der Übergabe oder Übernahme einer Zeugin oder eines Zeugen schliesst das Bundesamt für Polizei im Einzelfall mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung ab.
2Die Vereinbarung enthält die Zielsetzung der Zusammenarbeit, die finanziellen Regelungen, die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie eine Rückübernahmeklausel.
7. Abschnitt: Kosten
Art. 17 Fallabhängige Kosten
1Die fallabhängigen Kosten nach Artikel 34 Absatz 1 ZeugSG trägt die antragsstellende Behörde.
2Diese Kosten werden von der Zeugenschutzstelle vorfinanziert.
3Die Zeugenschutzstelle informiert die antragstellende Behörde nach Absprache über die zu erwartenden fallabhängigen Kosten.
Art. 18 Verteilschlüssel für die Kostentragung der Kantone
1Die hälftig zu tragenden Betriebskosten der Zeugenschutzstelle nach Artikel 34 Absatz 2 ZeugSG werden auf die Kantone nach Massgabe ihres Bevölkerungsanteils an der Gesamtbevölkerung der Schweiz aufgeteilt.
2Datengrundlagen für die Bestimmung des massgeblichen Bevölkerungsanteils sind die Statistiken des Bundes gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926,