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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten
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dem Bundesgesetz vom 22. Juni 20077 über die eidgenössische Volkszählung und den dazugehörigen Verordnungen des jeweils letzten verfügbaren Jahres.
Art. 19 Betriebskosten
1Unter die Betriebskosten der Zeugenschutzstelle fallen:
a. die Personalkosten;
b. die Kosten für die persönliche Ausrüstung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c. die Aus- und Weiterbildungskosten des Personals;
d. die Infrastrukturkosten der Zeugenschutzstelle;
e. die übrigen Betriebskosten;
f. die Kosten für Neu- und Ersatzbeschaffungen.
Art. 20 Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen
1Umfangreiche Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 35 Absatz 1 ZeugSG sind Aufwendungen der Zeugenschutzstelle nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG für inländische Polizeibehörden, deren Umfang, Dauer, Art oder Komplexität weit über die üblichen Leistungen hinausgehen, die die Zeugenschutzstelle im Rahmen der allgemeinen polizeilichen Amtshilfe erbringt.
2Wird eine zu schützende Person in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen, so werden die im Vorfeld durch die Zeugenschutzstelle geleisteten umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen nicht in Rechnung gestellt. Vorbehalten sind Leistungen Dritter nach Artikel 21 Buchstabe d.
Art. 21 Katalog der umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsleistun-
gen
Insbesondere folgende Leistungen lösen die Vergütungspflicht aus:
a. umfassende Durchführung von Schutzmassnahmen der Zeugenschutzstelle zugunsten der ersuchenden Behörde;
b. Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zeugenschutzstelle für Beratung und Unterstützung der ersuchenden Behörde;
c. Bereitstellung von Gerätschaften und Infrastruktur der Zeugenschutzstelle im Rahmen ihrer Möglichkeiten;
d. Leistungen Dritter wie Fahrzeugmiete oder Unterbringung.
Art. 22 Beginn der zu vergütenden Beratungs- und Unterstützungsleistung
1Der Einsatz des Personals der Zeugenschutzstelle wird ab dem zweiten Tag des Einsatzes abgegolten.