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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten
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b. dem Nachrichtendienst des Bundes;
c. den in- und ausländischen Polizeidienststellen;
d. den kantonalen und städtischen Migrationsbehörden.
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Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten Ärztinnen, Ärzten, Psychologinnen, Psychologen und anderen Personen weitergeben, welche bei der Betreuung der zu schützenden Person mitwirken.
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Sie kann Personendaten anonymisiert für wissenschaftliche oder statistische Zwecke weitergeben.
Art. 12 Weitergabe von Daten: Beschränkungen und Modalitäten
1Die Zeugenschutzstelle verweigert die Weitergabe von Daten an Dritte, wenn dadurch die zu schützende Person einer erheblichen Gefahr an Leib und Leben oder einem anderen erheblichen Nachteil ausgesetzt werden könnte. Nicht zur Weitergabe geeignete Daten müssen im ZEUSS entsprechend gekennzeichnet werden.
2Bei jeder Bekanntgabe sind die Empfängerinnen und Empfänger über die Art, die Bewertung und die Aktualität der Daten aus ZEUSS zu informieren. Sie dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie ihnen bekanntgegeben worden sind. Bei der Bekanntgabe von Daten sind sie auf die Verwendungsbeschränkungen hinzuweisen und darauf, dass die Zeugenschutzstelle sich vorbehält, Auskunft über die vorgenommene Verwendung zu verlangen.
3Für die Bearbeitung der Daten durch die empfangende Stelle oder Person gelten die Bestimmungen der Informationsschutzverordnung4.
4Die Bekanntgabe von Daten, die empfangende Stelle oder Person und der Gegenstand und Grund des Auskunftsersuchens sind im ZEUSS zu registrieren.
Art. 13 Protokollierung der Abfragen
Jede Bearbeitung von Daten im ZEUSS wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt. Sie sind lediglich den für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zuständigen Organen zugänglich.
Art. 14 Aufbewahrungsdauer und Datenlöschung
1Datensätze über Personen, welche sich in einem Zeugenschutzprogramm befinden, werden nach Beendigung des Zeugenschutzprogramms 10 Jahre lang aufbewahrt.
2Die personenbezogenen Datensätze über Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e ZeugSG werden nach dem Abschluss der entsprechenden Leistung fünf Jahre aufbewahrt. Fristauslösender Zeitpunkt ist die Erfassung des letzten zu dieser Beratungs- oder Unterstützungsleistung gehörenden Datenzuwachses.
3Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten gelöscht.