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Vernehmlassung 2011/48: Verordnung über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSV) · 13 Seiten
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c. die vollständigen Personalien der gefährdenden Person und deren nahem
Umfeld sowie Angaben zu abgeschlossenen und laufenden Strafverfahren und polizeilichen Vorgängen;
d. die vollständigen Personalien und die weiteren erforderlichen Angaben zu
Schuldnern und Gläubigern der zu schützenden Person;
e. die Personalien, Beziehungen und Sachverhalte zu juristischen oder natürli-
chen Personen, mit welchen die zu schützende Person in geschäftlichem oder engem sozialen Kontakt steht;
f. die Personalien und Berichte von Gutachtern, Ärzten und Psychologen oder
weiteren dem Berufsgeheimnis unterstehenden Personen, welche bei der Betreuung der schützenden Person mitwirken.
g. Angaben zu den Behörden, welchen die Zeugenschutzstelle Daten aus ZEUSS
zur Erfüllung derer gesetzlichen Aufgaben weiter geben kann.
2
Das Bundesamt für Polizei führt die vollständigen Datenfelder im Bearbeitungsreglement auf.
Art. 10 Abfrage- und Informationspflicht
1Die Zeugenschutzstelle fragt regelmässig die folgenden Informationssysteme ab:
a. die polizeilichen Informationssysteme des Bundes;
b. das polizeiliche Informationssystem von Interpol;
c. das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS);
d. das Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem (PAGIRUS) des Bundesamtes für Justiz.
2Ist eine zu schützende Person in einem System nach Absatz 1 verzeichnet, informiert die Zeugenschutzstelle die zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Strafverfolgungsbehörden sowie im Rahmen von Verfahren der internationalen Rechtshilfe das Bundesamt für Justiz.
Art. 11 Weitergabe von Daten: mögliche Empfänger
1
Die Zeugenschutzstelle kann Daten aus dem Informationssystem an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Zeugenschutzstelle nötig ist.
2
Sie kann zudem die in ZEUSS gespeicherten Daten insbesondere folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der anfragenden Behörde erforderlich sind:
a. den Zeugenschutzbehörden anderer Länder;