Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten

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kann. Gleichzeitig wurde auf das Institut des Ruhens und der Unterbrechung der Verjährungsfrist verzichtet und im Sinne einer Kompensation die Verfolgungsverjährungsfristen verlängert. Diese Neuerungen wurden im Revisionsverfahren des AT StGB allgemein begrüsst und als Erleichterung angesehen. Insbesondere Praktiker begrüssten es, dass sich niemand durch das blosse Ergreifen von Rechtsmitteln in die Verjährung retten kann. Der Umstand, dass nach einem erstinstanzlichen Urteil keine Verjährung mehr eintreten kann, lässt eine adequate Kürzung der Verjährungsfristen wie vorgeschlagen zu. Die vorgeschlagene Anpassung der Verfolgungsverjährungsfristen im DBG und StHG rechtfertigen sich insbesondere auch deshalb,

weil auf Grund von Artikel 333 Absatz 6 StGB der Steuerbetrug (Vergehen) kürzeren Verjährungsfristen unterliegt als die Steuerhinterziehung (Übertretung) darstellt. Diese Ungereimtheit wurde bisher erst durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts korrigiert und kann aus dem DBG und StHG nicht unmittelbar abgeleitet werden.

5 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln im DBG und StHG

Art. 182 Abs. 1

Sprachliche Präzisierung. Ebenso in Artikel 57bis Absatz 1 StHG.

Art. 184 Absatz 1 DBG

Die schematische Verlängerung der Fristen gemäss Artikel 333 StGB wird bei der Verletzung von Verfahrenspflichten und bei der versuchten Steuerhinterziehung verkürzt. Neu verjährt die Verletzung von Verfahrenspflichten nach drei Jahren (Verkürzung um ein Jahr) und bei versuchter Steuerhinterziehung nach 6 Jahren (Verkürzung um zwei Jahre) nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden.

Bei vollendeter Steuerhinterziehung soll die Verjährung nach fünfzehn Jahren eintreten, nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder fünfzehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden. Dies bedeutet eine Verkürzung um fünf Jahre im Vergleich zur Ordnung gemäss Artikel 333 StGB. Damit erfolgt auch eine Angleichung der Verfolgungsverjährungsfrist für den Steuerbetrug an jene für die vollendete Steuerhinterziehung. Um die Bestimmung übersichtlicher zu machen, wird Buchstabe b in zwei Ziffern aufgeteilt.

Für Artikel 58 Absatz 1 und 2 StHG gelten dieselben Überlegungen.

Art. 184 Abs. 2 DBG

Nach dem Konzept des neuen Verfolgungsverjährungsrechts muss Absatz 2 aufgehoben werden, da die Unterbrechungsgründe entfallen. Neu soll im DBG gelten, dass entsprechend Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe d StGB die Verfolgungsverjäh-