Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten
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III Schlussbemerkungen zu I und II
7 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden
Die Vorlage hat weder auf Bundesebene noch auf Kantons- oder Gemeindeebene finanzielle noch personelle Auswirkungen.
8 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200821 über die Legislaturplanung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200822 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt. Da es sich bei diesen Anpassungen des DBG und StHG an den revidierten Allgemeinen Teil des StGB doch eher um eine Vorlage von untergeordneter Bedeutung handelt, verzichtete das EFD auf ein Einbringen in die Legislaturplanung.
9 Anhörungsverfahren
Bei der Vorbereitung einer Gesetzesänderung müsste grundsätzlich ein Vernehmlassungsverfahren stattfinden. Werden aber nur einzelne Artikel eines Gesetzes geändert, in denen es um Fragen von geringerer Tragweite geht und die politisch unbestritten sind, ist ein Vernehmlassungsverfahren nicht notwendig. Vorliegend geht es um nachträgliche Anpassungen des DBG und StHG an den revidierten Allgemeinen Teil des StGB sowie um Anpassungen, die aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Bereich der Justizorganisation notwendig geworden sind. An Stelle eines Vernehmlassungsverfahrens wird daher nur ein Anhörungsverfahren bei einem kleineren Adressatenkreis (insbesondere bei den Finanzdirektoren der Kantone) durchgeführt.
10 Rechtliche Aspekte
Bei den direkten Steuern verleiht Artikel 128 BV dem Bund die Befugnis, eine direkte Steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen und auf dem Reinertrag der juristischen Personen zu erheben. Artikel 129 BV gibt dem Bund den Auftrag, für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden zu sorgen. Gegenstand der Harmonisierung ist die Steuerpflicht, der Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuer, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Die vorgeschlagenen Anpassungen und Änderungen betreffen das Steuerstrafrecht sowie das Verfahrensrecht und sind folglich durch die Harmonisierungskompetenz des Bundes gedeckt.
21 BBl 2008 753
22 BBl 2008 8543