Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten

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Für die Übertretungen im DBG und StHG bedeutet dies: für die Verletzung von Verfahrenspflichten Verlängerung um ihre ordentliche Dauer von 2 auf 4 Jahre; für die versuchte Steuerhinterziehung Verlängerung von 4 auf 8 Jahre; für die vollendete Steuerhinterziehung sowie die Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren Verlängerung von 10 auf 20 Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b StGB).

Für die Vergehenstatbestände legt Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe a StGB fest, dass die Verfolgungsverjährungsfrist um die Hälfte der ordentlichen Dauer erhöht wird, somit von 10 auf 15 Jahre. Diese Regelung führt aber auch dazu, dass für die Übertretungen eine längere Verfolgungsverjährungsfrist (20 Jahre) gilt, als für den schwereren Tatbestand der Vergehen (15 Jahre). Das Bundesgericht hat am

16. Oktober 2008 bei der Beurteilung eines Zoll- und Mehrwertsteuerdeliktes diese Ungereimtheit auf dem Wege der Rechtsprechung für das Zoll- und Mehrwertsteuerrecht korrigiert3. Diese Rechtsprechung muss auch für die direkten Steuern Gültigkeit haben.

3 BGE 134 IV 328: Führt die Regelung von Artikel 333 Absatz 6 StGB im Nebenstrafrecht dazu, dass für Übertretungen eine längere Verjährungsfrist als für Vergehen desselben Gesetzes gelten würde, reduziert sich die für die Übertretung geltende Verjährungsfrist entsprechend.