Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten
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jährung profitieren kann4. Die Neuerung erhielt durch Artikel 333 StGB auch für das Nebenstrafrecht im DBG und StHG Geltung.
Da mit der Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils keine Verfolgungsverjährung mehr eintritt, besteht die theoretische Gefahr für den Angeschuldigten, dass sein Verfahren übermässig lange andauern könnte. Dem Angeschuldigten steht im Strafverfahren jedoch das Recht zu, sich auf das Verzögerungsverbot nach Artikel 8 BV (Art. 4 aBV) sowie auf das Beschleunigungsgebot nach Artikel 6 EMRK zu berufen. Damit kann der scheinbaren Gefahr, dass einem Rechtsmittelverfahren durch die Verjährungsbestimmungen keine zeitlichen Grenzen mehr gesetzt sind, wirksam begegnet werden.
1.3.1.3 Auswirkungen auf weitere Steuergesetze des Bundes
Wie in der Übersicht einleitend ausgeführt, wirkte sich die Revision der Verfolgungsverjährungsordnung im AT StGB (Art. 333 StGB) auf das ganze Nebenstrafrecht des Bundes aus. Im Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20095 wurden die Bestimmungen zur Verfolgungsverjährung revidiert und eine eigenständige Regelung eingeführt. Diese Revision trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Das Verfolgungsverjährungsrecht der Mehrwertsteuer ist somit nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage.
Auch das Verfolgungsverjährungsrecht der Stempelabgaben6 und der Verrechnungssteuer7 (Selbstveranlagungsverfahren) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Vorlage, die sich nur auf die direkten Steuern (gemischtes Veranlagungsverfahren) beschränkt.
1.3.2 Vergehenssanktionen (per 1. Januar 2007)
Artikel 333 Absatz 2 StGB legt für die Vergehenstatbestände sodann als Sanktionen fest, dass diese anstelle von Gefängnis neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten
2.1 Ausschluss der Geltung von Artikel 333 StGB im DBG und StHG
Die unterschiedlich langen Verfolgungsverjährungsfristen gemäss Artikel 333 StGB (vgl. Ziff. 1.3.1) können im DBG und StHG korrigiert werden, indem die Anwendung von Artikel 333 StGB in den beiden Steuergesetzen ausgeschlossen wird. Für die Verfolgungsverjährung würde dies bedeuten, dass das ursprünglich geltende System mit den relativen und absoluten Verjährungsfristen sowie den Unterbrechungsgründen wiederum aufleben würde.
4 Botschaft vom 21. September 1998 zur Revision des StGB, Ziffer 216.11 (BBl 1999 1979 ff.).
5 SR 641.20 (MWSTG).
6 SR 641.10 (StG).
7 SR 642.21 (VStG).