Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

hierarchisch keiner anderen kantonalen Gerichtsinstanz unterstellt sind. Von diesem Grundsatz ausgenommen bleiben Fälle, für die ein anderes Bundesgesetz vorsieht, dass Entscheide unterer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG, 2. Halbsatz). Diese Ausnahme wurde wegen Artikel 146 DBG ins BGG aufgenommen.

Artikel 50 Absatz 3 StHG lässt den Kantonen sodann die Wahl, ob sie eine oder zwei verwaltungsunabhängige (kantonale) Beschwerdeinstanzen einsetzen wollen. Aus Artikel 50 Absatz 3 StHG kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass als einzige verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz ein unteres Gericht eingesetzt werden darf. Artikel 86 Absatz 2 BGG verlangt als Grundlage für eine grundsätzlich bisher mögliche Abweichung von der Vorinstanzvorschrift (oberes kantonales Gericht als Vorinstanz) eine bundesgesetzliche Vorschrift. Die kantonale

Steuerrekurskommission nach Artikel 140 ff. DBG kann daher heute nur noch einzige kantonale Beschwerdeinstanz sein, wenn ihr der Kanton die Stellung eines oberen Gerichts verleiht.

Da die Kantone verpflichtet sind, für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer sowie die harmonisierten kantonalen Steuern einen einheitlichen Instanzenzug zu schaffen15, braucht es die Ausnahme nach Artikel 146 DBG nicht mehr, da es keine Kantone gibt, in denen Entscheide unterer Gerichte ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Artikel 146 DBG ist deshalb dahingehend anzupassen, als diese Bestimmung neu auf die Beschwerdemöglichkeit nach BGG verweist (Art. 86 Absatz 2 BGG). Um die Kongruenz zum BGG herstellen zu können, muss sodann in Artikel 86 Absatz 2 BGG die Erwähnung der Ausnahmeregelung (2. Halbsatz)

gestrichen werden.

6.1.3 Streichung der Übergangsbestimmung Artikel 205c DBG

Mit seiner Botschaft vom 6. März 200916 schlug der Bundesrat vor, die Folgen der kalten Progression rascher, d.h. jährlich auszugleichen. Um diese Gesetzesänderungen möglichst schnell in Kraft setzen zu können, beschloss das Parlament im Jahre 2009 eine Übergangsbestimmung (Art. 205c DBG) mit folgendem Wortlaut:

"Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Tarifstufen und die Abzüge für das Steuerjahr 2010 an den Landesindex der Konsumentenpreise an, falls diese Änderung spätestens in der Sommersession 2009 verabschiedet wird und die Referendumsfrist unbenützt abläuft. Andernfalls erfolgt die erste Anpassung für das Steuerjahr 2011."

Wie hinlänglich bekannt, wurde die Gesetzesänderung nicht in der Sommersession 2009, sondern erst in der Herbstsession, am 25. September 2009, vom Parlament verabschiedet. Die Vorlage trat auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Bei dieser Sachlage ist Artikel 205c DBG überflüssig geworden und kann aus dem DBG gestrichen werden.

6.1.4 Streichung von Artikel 206 DBG

Mit der Einführung des DBG per 1. Januar 1995 erfolgte für die juristischen Personen ein Wechsel von der Pränumerandobesteuerung mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit einjähriger Gegenwartsbemessung. Für juristische Personen war dieser Wechsel mit Inkrafttreten des DBG

15 BGE 130 II 65

16 BBl 2009 1657