Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten
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2.2 Übernahme der Konzeption gemäss der Revision des AT StGB und Anpassung der Verfolgungsverjährungsfristen
Als zweite Lösungsmöglichkeit bietet sich an, die Konzeption, wie sie durch Artikel 333 StGB (seit dem 1. Oktober 2002) für das DBG und StHG festgelegt ist, im Grundsatz zu übernehmen, gleichzeitig jedoch die Verfolgungsverjährungsfristen kohärent anzupassen. Diese zweite Lösungsmöglichkeit schliesst mit ein, dass die Ausfällung eines erstinstanzlichen (verurteilenden) Urteils vor Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist den Eintritt der Verjährung ausschliesst.
3 Die beantragte Neuregelung
3.1 Verfolgungsverjährung
Vorliegend wird die Umsetzung der zweiten Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen. Das Grundkonzept des geltenden Artikels 333 StGB soll weitergeführt werden. Das heisst, auch im DBG und StHG soll es künftig keine Unterbrechungsgründe mehr geben. Die Verfolgungsverjährung tritt zudem nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Bei den Verfolgungsverjährungen sollen die gleichen Fristen übernommen werden wie für die heute geltenden absoluten Verjährungsfristen (vgl. Tabelle unter Ziff. 1.3.1.1).
Wird vor Ablauf dieser Fristen ein erstinstanzliches Urteil gefällt, so tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein. Unter den Begriff des "erstinstanzlichen Urteils" fallen ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse8 der zuständigen kantonalen (Steuer-)Behörde (Art. 182 Abs. 1 DBG) und der zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörde (Art. 188 Abs. 2 DBG). Für die Steuerhinterziehung bedeutet dies, dass die Bussenverfügung der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung als erstinstanzliches Urteil gilt, da diese Behörde im Rahmen des Steuerhinterziehungsverfahrens nach Abschluss der Untersuchung die erste Verfügung erlässt9.
3.2 Sanktionen bei den Vergehen im DBG und StHG
Artikel 333 StGB schreibt für Vergehen als Straffolge an Stelle von Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000 Franken neu Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor10. Die neue Formulierung soll in den Artikeln 186 Absatz 1 und 187 Absatz 1 DBG sowie in Artikel 59 Absatz 1 des StHG unverändert übernommen werden.
4 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Neuregelung
Eine der zentralen Neuerungen bei der Revision des Verfolgungsverjährungsrechts liegt darin, dass nach einem erstinstanzlichen Urteil keine Verjährung mehr eintreten
8 BGE 134 IV 328 (insbeso. 331).
9 Fassung gemäss Artikel 3 Ziffer 7 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abk. zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 447, BBl 2004 5965).
10 Der vom Bundesrat am 30. Juni 2010 vorgelegte Vorentwurf für eine erneute Revision des AT StGB (u.a. Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen) hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Gesetzgebungsverfahren im DBG und StHG.