Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten

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1.3.1.1 Tabellarische Übersicht der Verfolgungsverjährungsfristen im DBG (StHG) vor und nach Inkrafttreten der Revision des AT-StGB inkl. Änderungsvorschlag

Widerhandlungen Verjährungsbestimmungen Verjährung Änderungs-

(Tatbestand/Deliktsart) bis 30.9.2002 ab 1.10.2002 vorschlag relative absolute Verjährung Verjährung

Verletzung von Verfahrens- 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 3 Jahre pflichten Artikel 174 DBG

(Art. 55 StHG)

Übertretung

Vollendete Steuerhinterzie- 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre hung Artikel 175 DBG (Art.

56 Abs. 1 StHG)

Übertretung

Versuchte Steuerhinterzie- 4 Jahre 6 Jahre 8 Jahre 6 Jahre hung Artikel 176 DBG (Art.

56 Abs. 2 StHG)

Versuchte Übertretung

Verheimlichung und Beisei- 10 Jahre 15 Jahre 20 Jahre 15 Jahre teschaffung von Nachlass-

werten im Inventarverfahren

Artikel 178 DBG (Art. 56

Abs. 4 StHG)

Übertretung

Steuerbetrug Artikel 186 10 Jahre 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre DBG (Art. 59 StHG)

Vergehen

Veruntreuung von Quellen- 10 Jahre 15 Jahre 15 Jahre 15 Jahre steuern Artikel 187 DBG

(Art. 59 StHG)

Vergehen

1.3.1.2 Wirkung des erstinstanzlichen Urteils Die Verfolgungsverjährung tritt nach der Revision des AT StGB nicht ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Diese Regelung soll verhindern, dass derjenige, der in einem Strafverfahren ein Rechtsmittel einlegt, vor rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens von der (absoluten) Verfolgungsver-