Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten
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zwingend. Um beim Wechsel Besteuerungslücken in den Jahren 1994 und 1995 vermeiden zu können, wurde die Übergangsbestimmung von Artikel 206 DBG eingeführt. Diese Bestimmung regelt das sog. Differenzsteuerverfahren17. Vor dem Hintergrund der absoluten Verjährungsfrist von 15 Jahren gemäss Artikel 120 Absatz 4 DBG (31. Dezember 1995 + 15 Jahre = 1. Januar 2011) und der Verwirkungsfrist für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens von 15 Jahren (Art. 152 Abs. 3 DBG) können im Jahre 2011 keine übergangsrechtlichen Fälle mehr veranlagt werden. Die Sondernorm in Artikel 206 DBG kann daher ersatzlos gestrichen werden. Dies gilt ebenso für die entsprechende Bundesratsverordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei juristischen Personen18.
Artikel 77 StHG regelt den gleichen Zusammenhang für die Kantone. Da die Kantone jedoch den Wechsel erst per 1. Januar 2001 umsetzen mussten, kann dieser übergangsrechtliche Artikel noch nicht (bzw. frühestens per 1. Januar 2016) gestrichen werden.
6.1.5 Verwendung von Abkürzungen im DBG (Ingresse i.V.m. Art.
32 Abs. 2 und 85 Abs. 1)
In Erlassen müssen sämtliche Abkürzungen und Kurzwörter beim ersten Auftreten mit dem vollen Wortlaut eingeführt werden19. Abkürzungen und Kurzwörter können einen Text entlasten, diesen aber auch erschweren oder zu Missverständnissen führen. Abkürzungen sind zu verwenden, wenn die Abkürzung bzw. das Kurzwort bekannt ist, erfahrungsgemäss richtig verstanden sowie den Text kürzer und übersichtlicher macht.
Vorliegend wird vorgeschlagen, im DBG die beiden Ausdrücke "Eidgenössisches Finanzdepartement" und "Eidgenössische Steuerverwaltung" nach deren ersten Auftreten durch die beiden Abkürzungen "EFD" und "ESTV" zu ersetzen. Beide Abkürzungen sind hinlänglich bekannt und deren Einführung verbessert die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der betreffenden Bestimmungen im DBG. Angemerkt sei, dass auch das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene (revidierte) Mehrwertsteuergesetz (Teil A) in diesem Sinne bereinigt wurde.
Die Ausdrücke, welche durch die Abkürzungen "EFD" und "ESTV" ersetzt werden, kommen zum ersten Mal in Artikel 32 Absatz 220 ("EFD") und Artikel 85 Absatz 1 ("ESTV") vor. Die Abkürzungen sollen dort eingefügt und nachher konsequent verwendet werden. Die Umsetzung dieser Gesetzesredaktion übernimmt üblicherweise die Bundeskanzlei.
17Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, Art. 206 DBG N 4 ff.
18 SR 642.117.2
19 Schreibweisungen der Bundeskanzlei, 1. Auflage 2008, Randziffern 411 und 413
20 Falls der Gegenvorschlag zur Initiative "Sicheres Wohnen im Alter" gemäss Bearbeitungsstand vom 14. April 2011 angenommen werden würde, verschiebt sich das erste Vorkommen des Begriffs "EFD" auf Art. 39 Abs. 2 DBG.