Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten

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I Anpassung der Verfolgungsverjährungsfristen und Vergehenssanktionen an den revidierten Allgemeinen Teil des StGB

1 Ausgangslage

1.1 Geltendes Recht im DBG und StHG vor Inkrafttreten der Revision des AT StGB

1.1.1 Verfolgungsverjährung

Vor dem Inkrafttreten von Artikel 333 StGB1 per 1. Oktober 2002 verjährte die Strafverfolgung im DBG und StHG bei Verfahrenspflichtverletzungen zwei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurde. Bei vollendeter Steuerhinterziehung verjährte die Strafverfolgung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein unrechtmässiger Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden. Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährte nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat.

Da das Verfolgungsverjährungsrecht im DBG und StHG vor dem 1. Oktober 2002 Unterbrechungsgründe kannte, konnten diese relativen Verfolgungs-

verjährungsfristen bei den Übertretungen um die Hälfte der Dauer verlängert werden, resp. um höchstens fünf Jahre bei den Vergehen (vgl. die nachstehende Tabelle in Ziff. 1.3.1.1).

1.1.2 Vergehenssanktionen

Vor dem Inkrafttreten von Artikel 333 StGB per 1. Januar 2007 lautete die Sanktion für Steuervergehen im DBG und StHG Gefängnis oder Busse bis 30 000 Franken. Gemäss Artikel 36 des aStGB dauerte die Gefängnisstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren, es sei denn das Gesetz sehe ausdrücklich eine längere Dauer vor.

1.2 Artikel 333 StGB in der Fassung vom 1. Januar 2007

Artikel 333 StGB, der die Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze regelt, lautet in seiner heute geltenden Fassung:

1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.

2 In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:

a. Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;

b. Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.

1 SR 311.0