Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten
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Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache gegen den Strafbefehl an diesem fest und erhebt Anklage, so endigt der Verjährungsverlauf erst mit dem Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts.
Anzumerken ist auch für Vergehen, dass für Täter, Gehilfen und Anstifter dieselben Verfolgungsverjährungsfristen gelten. DBG und StHG folgen hier den allgemeinen Regeln des StGB, welches für Gehilfen und Anstifter keine speziellen (vom Täter abweichende) Verfolgungsverjährungsfristen vorsieht.
Für Artikel 60 Absatz 2 StHG gelten dieselben Überlegungen.
Art. 72x Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderungen vom...
Die Kantone haben ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorstehenden Änderungen anzupassen. Der Bundesrat wird den Kantonen für diese Anpassungen genügend Zeit einräumen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bis zu diesem Zeitpunkt nach wie vor die Regeln von Artikel 333 StGB Geltung haben.
Art. 220b DBG und Art. 78e StHG Übergangsbestimmung
Da die vorgeschlagenen Verfolgungsverjährungsfristen teilweise vom geltenden Recht nach Artikel 333 StGB abweichen, wird aus Gründen der Rechtssicherheit im DBG und im StHG eine Übergangsbestimmung eingefügt. Diese Bestimmung regelt, dass auf Fälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Gesetzesänderungen hängig sind, das neue Verjährungsrecht anwendbar ist.
II Weitere Nachführungen und Anpassungen im DBG, StHG und BGG
6 Ausgangslage
Nachstehende Anpassungen des DBG, StHG und BGG beinhalten keine materiellen Änderungen und sind lediglich formeller Natur.
6.1 Die beantragten Neuregelungen und Erläuterungen
6.1.1 Streichung von Artikel 73 Absatz 3 StHG
Artikel 73 Absatz 3 StHG und Artikel 107 Absatz 2 BGG regeln die Überprüfungsbefugnis (Kognition) des Bundesgerichtes bei Beschwerden in Steuerfragen (öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten). Die beiden Gesetzesbestimmungen lauten im geltenden Recht wie folgt:
Artikel 73 Absatz 3 StHG: "Erweist sich die Beschwerde als begründet, so hebt das Bundesgericht den Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück."
Artikel 107 Absatz 2 BGG: "Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beur-