Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

teilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat."

Seit der Einführung des BGG am 1. Januar 2007 widersprach somit Artikel 73 Absatz 3 StHG Artikel 107 Absatz 2 BGG. Anzumerken ist, dass Artikel 73 Absatz 3 StHG im Verhältnis zu dem bis Ende 2006 geltenden Bundesrechtspflegegesetzes (OG) als spezielleres Gesetz (lex specialis) zum diesem galt, somit dem OG vorging.

Unter dem Geltungsbereich des BGG, welches das OG abgelöst hat, wird Artikel 73 Absatz 3 StHG nicht mehr als lex specialis angesehen. In Anwendung des Prinzips, wonach das jüngere (gleichrangige) Gesetz dem älteren Gesetz vorgeht (lex posterior-Prinzip), wird Artikel 73 Absatz 3 StHG nicht mehr angewandt. Das BGG

ist - wie bereits erwähnt - am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es ist somit im Vergleich zum StHG - dieses trat am 14. Dezember 1990 in Kraft - das jüngere Gesetz.

Das Bundesgericht hat in zwei Entscheiden aus dem Jahre 200812 und 200913 diese Sichtweise ausdrücklich bestätigt und gestützt. Zusätzlich wurde vom Bundesgericht festgehalten, dass Artikel 73 Absatz 3 StHG bereits im Zusammenhang mit der Einführung des BGG hätte gestrichen werden müssen.

Vorliegend wird vorgeschlagen, Artikel 73 Absatz 3 StHG zu streichen.

6.1.2 Änderung von Artikel 146 DBG und Artikel 86 Absatz 2 BGG

Das Beschwerdeverfahren für die direkte Bundessteuer wird im DBG in den Artikeln 140 ff. geregelt. Die beiden zentralen Bestimmungen lauten wie folgt:

 Artikel 145 Absatz 1 DBG: "Das kantonale Recht kann den Weiterzug des Beschwerdeentscheides an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz vorsehen."

 Artikel 146 DBG: "Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission oder, im Fall von Artikel 145, der Entscheid einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz kann durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht steht auch der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu."

Artikel 86 Absatz 2 BGG besagt, dass die Kantone als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.

Überdies hält das StHG in Artikel 50 Absatz 3 StHG fest, dass sowohl der Steuerpflichtige und die kantonale Steuerverwaltung den Rekursentscheid an eine weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz ziehen können, wenn das kantonale Recht dies vorsieht.

Nach Artikel 86 Absatz 2 BGG haben die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts grundsätzlich obere kantonale Gerichte einzusetzen. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid14 aus dem Jahre 2009 festgehalten, dass als obere Gerichte solche Gerichte gelten, die als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts eingesetzt, als Instanz für den fraglichen Sachbereich letztinstanzlich und für das ganze Kantonsgebiet zuständig und

12 BGE 134 II 186 E. 1.5.3

13 BGE 135 II 260 E. 1.3.2

14 BGE 135 II 94 E. 4.1