Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2011/58: Bundesgesetz über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen StGB · 16 Seiten

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rung für Übertretungen nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. Ausführungen zu Ziff. 3.1). Als erstinstanzliches Urteil gilt die Verfügung, die durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 182 Abs. 1) erlassen worden ist.

Anzumerken ist, dass für Täter, Gehilfen und Anstifter dieselben Verfolgungsverjährungsfristen gelten. DBG und StHG folgen hier den allgemeinen Regeln des StGB, welches für Gehilfen und Anstifter keine speziellen (vom Täter abweichende) Verfolgungsverjährungsfristen vorsieht.

Für Artikel 58 Absatz 3 StHG gelten dieselben Überlegungen.

Art. 186 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 DBG

An Stelle von Gefängnis oder Busse bis zu 30'000 Franken lautet die Sanktion neu:

…wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Dies entspricht bereits geltendem Recht (Art. 333 Abs. 2 Bst. b StGB). Dieses Recht wird so noch formell ins DBG übertragen.

Für Artikel 59 Absatz 1 StHG gelten dieselben Überlegungen.

Art. 189 Abs. 1 DBG

Die Strafverfolgung der Steuervergehen (Steuerbetrug Art. 186 und Veruntreuung von Quellensteuern Art. 187) verjährt nach Ablauf von 15 Jahren, seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. Diese Lösung entspricht dem Vorschlag nach Artikel 333 StGB und der Dauer der absoluten Verjährung im alten Recht des DBG und StHG.

Für Artikel 60 Absatz 1 StHG gelten dieselben Überlegungen.

Art. 189 Abs. 2 DBG

Da wie bei den Übertretungen auch für die Vergehen die Unterbrechungsgründe entfallen, sind diese in Absatz 2 zu streichen. Diese Feststellung gilt auch für Artikel 60 Absatz 2 StHG.

Neu soll auch bei den Vergehen gelten, dass im Sinne von Artikel 333 Absatz 6 Buchstabe d StGB die Verfolgungsverjährung für Vergehen nicht mehr eintritt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Für das Verfahren verweist das DBG in Artikel 188 Absatz 2 auf die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 200711. Für Strafbefehle betreffend gemeinrechtliche Delikte und Steuerdelikte gelten somit dieselben Verjährungsregeln. Dies umso mehr, als nicht ausgeschlossen ist, dass im gleichen Strafbefehl sowohl Steuerstraftatbestände als auch andere Delikte beurteilt werden. Dies hat zur Folge, dass bei Steuerdelikten die Verjährungsfrist bei Erlass eines Strafbefehls endigt, wenn innert 10 Tagen keine gültige Einsprache erhoben wird, denn dann wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Hält die

11 SR 312.0