Rapport sur les résultats
Consultation 2011/60: Révision partielle de l'Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 32 pages
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Versicherung nichtig ist und deshalb rückwirkend
annulliert wird und bereits entrichtete Prämien zugunsten
des neuen Krankenversicherers an die versicherte
Person zurückzuerstatten sind. Der frühere Versicherer
verfügt weiterhin über das Anrecht auf Prämienzahlungen
und kann Forderungen gegenüber dem Kanton aufgrund
unbezahlter Prämienrechnungen stellen.
Richtig finde ich, dass auch der neue Versicherer Ombuds-
informiert werden soll. Damit können längere man AM
Doppelversicherungen und verwaltungskostenintensive
Rückabwicklungen vermieden werden.
Salue l'obligation faite à l'assureur d'avertir le nouvel FRC,
assureur que son assuré ne peut quitter sa caisse- Konsu-
maladie actuelle en raison du non-paiement des pri-mes. menten-
Les problèmes de double affiliation et les coûts schutz,
administratifs associés à leur règlement seront ainsi ACSI
évités.
Der Vertrag beim neuen Versicherer ist in diesem Fall plusminus Eviter un non nichtig, die in Rechnung gestellten Prämien sind nicht excès de ré-
geschuldet, die bereits eingezahlten Prämien sind an die glementation
Versicherten zurückzuzahlen.
Die 30 Tagesfrist (statt 60 Tagen) ist der delikaten
Übergangssituation angemessen, bei 60 Tagen
kumulieren sich die Aufwände der zwei Versicherer und
der Versicherten.
Die Regelung, wonach auch der neue Versicherer Konsu-
informiert werden muss, wenn die versicherte Person den menten
Versicherer infolge Zahlungsrückstands nicht wechseln forum
kann, ist sinnvoll. Damit können administrative Kosten
eingespart werden, welche letztlich zur Erhöhung der
Prämien aller Versicherten beitragen könnten.
Art. 105k
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Modification Déci-
Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs sion
Art. 105k KVV Versicherte mit Wohnort in einem GDK, AG, Rechtsgrun- Keine Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in GL, OW, dlage ist das Über-Norwegen SH, TG, europäische nahme 1 streichen TI, ZG Recht.
2 Artikel 64a Absätze 1und 6 des Gesetzes sowie die Gibt auch für
Artikel 105b und 105j dieser Verordnung sind auf Bund und
Versicherte mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Versicherer
Europäischen Union, in Island oder in Norwegen und keine KVG-
deren Familienangehörige anwendbar. Der Versicherer Grundlage.
übernimmt die Verlustscheine.
Begründung:
Der Verordnungsgeber hat kein Recht, den Kantonen
Lasten zu übertragen, welche bundesgesetzlich nicht
vorgesehen sind. Da Versicherte mit Wohnort in der EU,
Island und Norwegen nicht diskriminiert werden sollen,
können nur der Bund oder die Versicherer als Träger der
Verluste in Betracht gezogen werden. Da eine
Rechtsgrundlage für eine Übernahme solcher Lasten
durch die Kantone fehlt und überdies das Problem