Rapport sur les résultats
Consultation 2011/60: Révision partielle de l'Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 32 pages
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ist der Meinung, dass es den Versicherern überlassen werden muss, ob die
Angabe der Prämienverbilligung auf der Prämienrechnung oder dem
Versicherungsausweis erfolgt. Der Kommentar in den Erläuterungen
unterschätzt die Komplexität und die Bedeutung in der Praxis.
Die Inkraftsetzung der Verordnung und der entsprechenden
Gesetzesbestimmungen ist um ein Jahr zu verschieben, damit alle Parteien
(Kantone und Versicherer) genügend Zeit zur Umsetzung haben. Zudem muss
zwingend und verbindlich eine Testphase vorgesehen werden. Diese muss
genug lang sein, damit Korrekturen und Anpassungen am System gemacht
werden können. Die Testphase soll eine reibungslose Abwicklung der IPV
garantieren und ermöglichen. Erst nach Durchführung der Testphase kann das
neue System definitiv eingeführt werden.
Art. 106b
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
1 Änderungsantrag: Der Kanton bestimmt eine Stelle, welche für den GDK, AR, BL,
Datenaustausch mit den Versicherern nach Art. 65 Abs. 2 des GL, GR, LU, Gesetzes zuständig ist. OW, SH, TG, Das Gesetz sieht keine Regelung und auch keine UR, ZG, ZH Regelungsmöglichkeit des Bundesrates vor, einen so weitreichenden
Eingriff in die Organisation des Vollzugs der Prämienverbilli-gung durch
die Kantone vorzunehmen. Die vorgeschlagene Bestimmung ist zur
Umsetzung von Art. 65 Abs. 2 KVG auch völlig unverhältnismässig.
Faktisch würde dies für viele Kanto-ne bedeuten, dass die
Durchführung der Prämienverbilligung für Sozialhilfebezüger (oft
Gemeinden), für EL-Bezüger (Sozialversicherungsanstalten) sowie für
die ordentliche IPV (Sozialversicherungsanstalt oder Departement) in
eine einzige Stelle überführt werden müsste. Es ist vollständig
ausreichend, eine zuständige kantonale Stelle für den Datenaustausch
mit den Versicherern zu bestimmen.
1 Dies ist eine sehr wichtige Bestimmung und so zu belassen. Diese sas, RVK
Bestimmung muss auch für die IPV zu Gunsten von
ErgänzungsleistungsbezügerInnen gelten.
1 Nous saluons l'effort de rationalisation prévu dans la gestion de la ACSI, FRC,
reduction des primes au moyen de la designation d'une seule instance. Konsumenten schutz 2 Ergänzungsantrag: Er meldet dem Versicherer bis Ende Mai 80 sas, RVK
Prozent der IPV-berechtigten Personen:
Der Zeitpunkt der Datenlieferungen wird hier nicht näher beschrieben.
Dadurch ist durch diese Verordnung nicht sichergestellt, dass Art. 65
Absatz 4biseingehalten wird. Der Vorschlag von santésuisse ist ein
Kompromiss, der dieser Bestimmung Rechnung trägt. Artikel 65 Absatz
3 bestimmt zudem, dass die IPV-berechtigten Personen ihrer
Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.
Ohne definierten Zeitpunkt wäre dies nicht sichergestellt. Je später die
IPV-Meldungen erfolgen, desto grösser ist der Verwaltungsaufwand für
Versicherer und Kantone bezüglich bereits gestellter
Prämienrechnungen oder Verlustscheinen (Artikel 64a).
2 / b Die Höhe der Prämienverbilligung, der Betrag muss pro IPV- sas, RVK
berechtigter Person ein monatlicher Betrag und auf 5 Rappen gerundet
sein. Je nach Kanton sind in der Vergangenheit Jahresbeträge pro