Rapport sur les résultats
Consultation 2011/60: Révision partielle de l'Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) · 32 pages
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Familie ohne genaue Zuteilung auf die einzelnen Familienmitglieder
verfügt worden oder Jahresbeträge, die nicht durch 12 teilbar waren.
3 Änderungsantrag: Er richtet sich an die vom Bund festgelegten Termine sas, RVK
für die Meldungen nach Artikel 106b Absatz 2.
Es ist nicht praktikabel, dass die Kantone die Termine festlegen
können. Es muss auch verhindert werden, dass die Kantone mit jeweils
einem einzelnen Versicherer eine Absprache treffen. Um sicherstellen
zu können, dass die Versicherten ab der ersten Prämienrechnung über
die IPV informiert sind, müssten die Meldungen im Vorjahr (vor der
ersten Fakturierung) geliefert werden.
4 Änderungsantrag: Er kann dem Versicherer die IPV melden für: sas, RVK
a. das aktuelle Jahr,
b. das Folgejahr,
c. die letzten 4 vergangenen Jahre
Die Möglichkeit für rückwirkende IPV muss in der Verordnung klar
definiert sein (zum Beispiel für EL-Bezüger). Die Verjährungsfrist nach
Art. 24 Absatz 1 ATSG soll auch für die IPV-Beiträge angewendet
werden. Zurück liegende Ansprüche auf Prämienverbilligungen können
mit einem bestehenden Verlustschein kollidieren, was den Ablauf bei
der Einforderung von Verlustscheinen auf Seiten Versicherer und
Kanton deutlich erhöht.
5 Änderungsantrag: Die Akontozahlungen sind Zinsneutral zu leisten. sas, RVK
In der Verordnung fehlt ein Absatz, welcher die Zinsneutralität der
Zahlungen regelt. Nur so kann eine für die Kantone und Versicherer
faire Abwicklung sichergestellt werden.
Art. 106c
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
1 Änderungsantrag: Der Versicherer teilt dem Kanton mit, ob er die sas, RVK
Meldung einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann. Kann eine
Meldung für eine Periode nicht zugeordnet werden, so informiert der
Versicherer den Kanton über den Grund. Die Details über die
Rückmeldungen werden in der Departementsverordnung definiert.
Es muss zwingend auch geregelt werden, was mit jenen Daten
passiert, bei denen keine Zuordnung möglich war.
2 Wir beantragen die folgende Ergänzung: Er meldet dem Kanfon innert BL
Monatsfrist wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen der
versicherten Person und ihm.
Begründung: Die Bestimmung in diesem Absatz ist zeitlich offen. Es geht
darum, unnötige Rückforderungen zu vermeiden, den Betrag der
Prämienverbilligung anzupassen (Maximierung der Prämienverbilligung für
Kinder wegen den zwei Prämienregionen) und korrekte kantonale
Zuständigkeiten zu etablieren.
2 Änderungsantrag: Die wesentlichen Änderungen sind in einer nicht sas, RVK
abschliessenden Auflistung in der EDI-Verordnung für technische und
organisatorische Vorgaben aufzuführen.
3 Änderungsantrag: Er legt dem Kanton eine Jahresrechnung vor. Diese GDK, AG,
umfasst pro anspruchsberechtigte Person die Personendaten nach Art. AR, BL, GE, 105e, den betroffenen Zeitraum, die Monatsprämie der obligatorischen GL, GR, LU, Krankenpflegeversicherung und die ausgerichteten Beträge. OW, SH, TG, Die effektiven Monatsprämien – welche im Laufe des Jahres angepasst VD, VS, ZG, werden können – sind notwendig, um die Ansprüche auf ZH
Prämienverbilligung zu kontrollieren.
3 Der Kanton benötigt auch die Höhe der effektiven Jahresprämie, um AI, BS, FR,