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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten

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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,

beschliesst:

I

Das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20062 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1, 3 und 4

1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform:

a. schweizerische kollektive Kapitalanlagen und Personen, die diese verwalten, aufbewahren oder vertreiben;

b. Personen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreiben;

c. ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.

3 Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz ebenfalls nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind oder sofern:

a. ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 beteiligt sein dürfen; und

b. die Aktien auf Namen lauten.

4Aufgehoben

Art. 3 Vertrieb

Als Vertrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Anbieten von und Werben für kollektive Kapitalanlagen. Nicht als Vertrieb zu qualifizieren ist namentlich die Publikation durch beaufsichtigte Finanzintermediäre von Preisen, Kursen und Inventarwerten.

1BBl …

2 SR 951.31