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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten

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Kollektivanlagengesetz

Anhang

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 198310 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

1 Als Erwerb eines Grundstückes gilt:

c. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil oder einer Aktie an einem Immobilienfonds oder an einer Immobilien-SICAV, dessen Anteilscheine oder deren Aktien auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen;

Art. 6 Abs. 4 (neu)

4 Die Beherrschung eines Immobilienfonds oder einer Immobilien-SICAV durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn diese von einer Person im Ausland verwaltet wird und:

a. beim Immobilienfonds: die Fondsleitung eine Person im Ausland ist;

b. bei der Immobilien-SICAV: Personen im Ausland:

1. über mehr als ein Drittel der Stimmen für das Unternehmeraktienkapital verfügen,

2. die Mehrheit des Verwaltungsrats stellen, und

3. rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven des Anlegeraktienkapitals der Immobilien-SICAV und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichten Personen ausmachen.

2. Bundesgesetz vom 10. Oktober 199711 über die Bekämpfung der Geldwä-

scherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

Art. 2 Abs. 2 Bst. b und bbis:

2 Finanzintermediäre sind:

10 SR 211.412.41

11 SR 955.0