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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten

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Kollektivanlagengesetz

Gliederungstitel vor Art. 158a

8. Titel: Schlussbestimmungen der Änderung vom …

Art. 158a Übergangsbestimmungen für schweizerische kollektive Kapitalanla-

gen

1Fondsleitungen, SICAV und Kommanditgesellschaften müssen der FINMA die angepassten Fondsverträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge zur Genehmigung innert zweier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung einreichen.

2 Fondsleitungen und SICAV, die Anlageentscheide von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen ins Ausland delegiert haben, ohne dass zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden eine entsprechende Vereinbarung bestanden hat, müssen der FINMA innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung Erklärungen vorlegen, in denen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

3 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.

Art. 158b Übergangsbestimmungen für die Übertragung der Aufbewahrung

des Fondsvermögens

Innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung müssen Depotbanken gegenüber der FINMA nachweisen, dass die Aufbewahrung des Fondsvermögens von bestehenden schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen einzig an beaufsichtigte Dritt- und Sammelverwahrer übertragen wurde und diese Übertragung im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt.

Art. 158c Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Fondsleitun-

gen von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen

1 Vermögensverwalter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten dieser Änderung bei der FINMA zu melden.

2 Sie müssen innert eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderung den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über das Gesuch können sie ihre Tätigkeit fortführen.

3 Sofern zwischen der FINMA und den relevanten Aufsichtsbehörden keine entsprechenden Vereinbarungen bestehen, müssen Fondsleitungen und Vermögensverwalter zur Fortführung der Verwaltung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der FINMA Erklärungen vorlegen, in welchen sich diese Behörden zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch gegenüber der FINMA verpflichten.

4 In besonderen Fällen kann die FINMA die in diesem Artikel genannten Fristen erstrecken.